Eine Gemeinde hatte der Trägerin einer Kindertagesstätte den Betriebsüberlassungsvertrag gekündigt, worauf diese beantragte, das Grundstück auch nach der Kündigung zum Betrieb der Kindertagesstätte nutzen zu können, die Kindertagesstätte im Bedarfsplan als bedarfsdeckende, erforderliche Einrichtung auszuweisen oder hilfsweise, ihr ein alternatives Gebäude zur Verfügung zu stellen.

Das zuständige Verwaltungsgericht lehnte die Anträge ab, die Beschwerde vor dem OVG Berlin-Brandenburg hatte jedoch Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 1 Abs. 1 AG-KJHG Bbg. als örtliche Träger für die Verabschiedung eines Bedarfsplans zuständig seien und diese Aufgabe nach § 12 Abs. 3 KitaG nicht an die örtlichen Träger abgeben werden dürften. Ein Vertrag, der die Übertragung dieser Aufgabe durch kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden regelt, sei unwirksam. Dadurch würde eigentlich die Grundlage für die Betriebserlaubnis entfallen. Da aber die Antragsgegnerin nicht dargelegt habe, dass sich an dem bisherigen Bedarf in absehbarer Zeit etwas ändern könnte, sei tatsächlich der Bedarf vorhanden, so dass die Kita vorläufig weiter betrieben werden dürfe.

 

Quelle OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat, 28.08.2019, Az.: OVG 6 S 43.19