Nach dem gemeinsamen Beschluss von Bund und Ländern vom 5. Januar 2021 sind private Zusammenkünfte grundsätzlich nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person erlaubt. Das gilt auch für den Aufenthalt in der Öffentlichkeit. In den Coronaschutzverordnungen der Länder hingegen, die auch von dem Beschluss abweichen können, wurde dieser Punkt unterschiedlich umgesetzt. So bezieht sich in der aktuellen Verordnung in Ländern wie NRW oder Niedersachsen das Treffen mit anderen Personen ausdrücklich auf die Zusammenkunft im öffentlichen Raum. Für den privaten Haushalt gilt dieses Verbot demnach offiziell nicht. Dennoch wird die Bevölkerung dazu aufgerufen, diese Regeln auch im eigenen Wohnraum zu beachten.

In anderen Ländern wie Berlin oder Sachsen gelten die Kontaktbeschränkungen allerdings auch für Privathaushalte.