Die neueste Corona-Verordnung in NRW (Corona BetrVO) vom 05.05.2020 mit Wirkung ab dem 07.05.2020 sieht grundsätzlich die Öffnung der Schulen für alle Jahrgänge vor, allerdings mit entsprechenden Einschränkungen: Unter anderem besagt §1 Abs. 1 dieser Verordnung, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für die Schüler verpflichtend sein wird, wenn der Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Personen in der Schule nicht eingehalten werden kann. Das Verwaltungsgericht Gera hat allerdings am 05.05.2020 im Eilverfahren entschieden, dass die Verpflichtung zum Tagen von Schutzmasken im Unterricht an Schulen in Jena unzulässig ist (https://bit.ly/2SJ2vJn). Nach Auffassung des Gerichts bestehe nach den aktuellen Fallzahlen im Stadtgebiet nicht die Gefahr einer übermäßigen Belastung des Gesundheitssystems. Außerdem verwies das Gericht auf eine aktuelle Stellungnahme des Robert Koch-Instituts, wonach die Voraussetzungen für die Wiedereröffnung von Betreuungs- und Bildungseinrichtungen zuvorderst Hygienemaßnahmen und das Einhalten des Abstandes seien.