Nach Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bremen vom 12.05.2020 (Az.: 1 B 140/20) schränkt die derzeit bestehende Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nicht unverhältnismäßig ein.

Die in Bremen lebende Antragstellerin vertrat die Ansicht, Mund-Nasen-Bedeckungen seien nicht geeignet, um Neuinfektionen zu vermeiden. Mit dem bisherigen Abstandsgebot sei bereits eine erhebliche Reduzierung der Neuinfektionen erreicht worden. Mit ihrem Eilantrag richten sie sich gegen die in Bremen bestehende Verpflichtung, beim Betreten von Geschäften und der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.

Das OVG Bremen lehnte den Eilantrag ab, mit der Begründung, dass die Verordnung dem Ziel diene, die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus gerade vor dem Hintergrund der erfolgten Lockerungen gering zu halten. Hinsichtlich der Geeignetheit der Maßnahme könne sich die Verordnungsgeberin auf die Bewertung des Robert-Koch-Instituts stützen, wonach auch einfache textile Mund-Nasen-Bedeckungen infektiöse Tröpfchen, die beim Sprechen, Husten oder Niesen ausgestoßen würden, abfangen könnten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Antragsteller handele, da die Verpflichtung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht beschränkt sei.

Auch in Berlin bleibt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestehen. Bereits am 07.05.2020 lehnte das VG Berlin mehrere Eilanträge ab (14 L 76/20 u.a.). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts greift die Regelungen zwar in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ein. Der Eingriff sei aber durch das Ziel, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit wie möglich vorzubeugen und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit der Krankheit zu verringern, gerechtfertigt. Der Eingriff sei auch verhältnismäßig. Ebenso wie das OVG Bremen verwies das VG Berlin bei seiner Begründung auf die Bewertungen des Robert-Koch-Instituts hinsichtlich des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen.

 

Quellen: PM des OVG Bremen , 12.05.2020 / PM des VG Berlin 12.05.2020