Nach Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 19.05.2020 (Az.: 13 B 557/20.NE) ist sowohl die Maskenpflicht als auch die Kontaktbeschränkung nach der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung derzeit voraussichtlich rechtmäßig.
Die Antragstellerin wendete sich zum einen gegen die Pflicht, in bestimmten Situationen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Darüber hinaus beanstandete sie die geltenden Kontaktbeschränkungen. Nach Ansicht der Antragstellerin sind diese Vorschriften unverhältnismäßig. Aufgrund der Regelungen sei es ihr nur noch eingeschränkt möglich, soziale Kontakte zu pflegen. So könne sie sich nicht wie früher mit mehreren Freundinnen in der Öffentlichkeit treffen, was sie psychisch schwer belaste. Die Maskenpflicht sei darüber hinaus weder geeignet noch erforderlich.
Das OVG Münster kam zu der Entscheidung, dass die Beschränkung von Zusammenkünften und Ansammlungen von Personen im öffentlichen Raum und das damit im Zusammenhang stehende Gebot zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern derzeit voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Verordnungsgeber verfolge mit diesen Regelungen den legitimen Zweck, die Ansteckungsgefahr trotz der stufenweisen Wiedereröffnung nahezu aller Bereiche des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens weiterhin einzudämmen. Dem liege die Annahme zugrunde, dass durch eine Reduzierung unmittelbarer persönlicher Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen die Ausbreitung des Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden könne. Vor diesem Hintergrund sei der mit den Bestimmungen verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und gegebenenfalls in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass sowohl die Kontaktbeschränkungen als auch das Abstandsgebot nur Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum beträfen, während Treffen in häuslicher Umgebung hingegen nicht verboten seien.
Entsprechendes gelte im Ergebnis für die Maskenpflicht. Mit Hinblick auf die Empfehlung des Robert Koch-Instituts könne das Tragen sog. Behelfs- oder Alltagsmasken dazu beitragen, Übertragungen des Virus im Sinne eines Fremdschutzes zu reduzieren. Grundrechtliche Beeinträchtigungen durch das Maskentragen seien angesichts dessen vorübergehend gerechtfertigt.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster, 19.05.2020