Ein Weinhändler wehrt sich juristisch gegen die Corona-Maßnahmen – mit Erfolg. Das ist ein Erfolg, denn Eilanträge gegen die aktuellen Pandemie-Instrumente verlaufen zumeist ohne positives Resultat für den oder die Antragsteller/in.

Nicht jedoch in diesem Fall: Der Weinhändler darf den Wein weiterhin verkaufen, denn auch manche Genussmittel gehören zur Kategorie Lebensmittel – so die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Aachen in einem Eilverfahren (Beschl. v. 3.4.2020, Az. 7 L 259/20). Heißt: Auch Lebensmittel, die nicht bei der Grundversorgung der Allgemeinheit helfen, dürfen trotz der Ausbreitung von Covid-19 verkauft werden.

Als Reaktion auf den raschen Infektionszuwachs wurden in den Corona-Schutzverordnungen aller Bundesländer Betriebsverbote ausgesprochen, so auch in Nordrhein-Westfalen. Dort hat die Stadt Aachen ein eben solches Betriebsverbot gegen den ortsansässigen Weinhändler erlassen. Die Verantwortlichen der Stadt waren nämlich der Meinung, dass Wein nicht zu den Lebensmitteln gehört, die den dringend erforderlichen, täglichen Bedarf der Menschen decken. Der von dem Betriebsverbot betroffene Weinhändler war anderer Meinung. Aus diesem Grund zog er auch vor das Aachener Verwaltungsgericht. Eine gute Entscheidung, wie sich herausstellen sollte, denn die dortige Kammer erläuterte, dass auch der Betrieb von Läden für Genussmittel durch die Schutzverordnung gedeckt sei. Somit sei eine Wiederaufnahme des Betriebes rechtlich gestattet.

Das Verwaltungsgericht weiter: Das Wort „Lebensmittel“ umfasst in der Corona-Verordnung ein breites Spektrum an Nahrung und eben nicht nur die, die für die Grundversorgung des Einzelnen notwendig sind. Genau diese Auslegung hat das zuständige Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales inzwischen auch bestätigt. Das Ziel, die Ausbreitung auszudämmen, sei mit dem Befolgen strenger Hygienemaßnahmen erreichbar – Lebensmitteläden müssten nicht extra schließen. Doch das Verwaltungsgericht Aachen führte auch aus, dass zuständige Ordnungsbehörden durchaus Schutzmaßnahmen erlassen dürfen – auch solche, die sogar strenger ausgelegt sind als die Corona-Schutzverordnung. Dies wird durch das Infektionsschutzgesetz abgedeckt. Beim Weinhändler gab es seitens des Verwaltungsgerichts diese Schließungs-Grundlage nach dem Infektionsschutzgesetz nicht. Somit darf das Geschäft wieder geöffnet werden. Die Stadt Aachen kann nun Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW, in Münster, einlegen.