Nach § 13 Abs. 1 der Niedersächsischen Corona-Verordnung i.d.F. v. 08.01.2021 ist der Schulbesuch bis Ende Januar 2021 untersagt. Ausnahmen hiervon sind für Prüfungen, Abschlussjahrgänge und ab dem 18.01.2021 für Grund- und Förderschüler vorgesehen. Gegen die Schulschließung hat sich ein zwölfjähriger Schüler gewandt. Er hat beantragt, ein abgestuftes Modell der Schulöffnung je nach aktuellem Inzidenzwert einzuführen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die Schulschließung unverhältnismäßig sei, da sie negative schulische und psychische Folgen habe, die in keinem Verhältnis zu dem hierdurch erreichten Zweck stünden.

Das OVG Lüneburg hat den Eilantrag am 18.01.2021 abgelehnt (Az.: 13 MN 8/21), weil er unzulässig sei. Im Rahmen einer Normenkontrolle könne nur die Außervollzugsetzung der bestehenden Regelung, nicht aber die Umsetzung einer alternativen Regelung begehrt werden.

Das Oberverwaltungsgerichts hat sich aber auch zur Rechtmäßigkeit der Schulschließung geäußert und diese bei summarischer Prüfung bejaht. Zunächst sei festzustellen, dass ein verfassungsrechtlich verankerter Anspruch auf Präsenzunterricht oder auf die bestmögliche Unterrichtsart nicht bestehen dürfte. Zwar bleibe die Qualität des Fernunterrichts in vielen Schulen hinter der von Präsenzunterricht zurück, dies dürfte jedoch der konkreten Umsetzung geschuldet sein, nicht der Unterrichtsart an sich. Schulschließungen blieben damit ein Eingriff in das Recht auf möglichst ungehinderte Entwicklung der Persönlichkeit, Anlagen und individuellen Befähigungen im Bereich der Schule aus Art. 2 Abs. 1 GG und stellten in der jetzigen Situation durchaus eine der gravierendsten Maßnahmen dar, mit denen die betroffenen Schüler konfrontiert würden. Durch die Schulschließung verlören Kinder und Jugendliche eine der letzten Möglichkeiten, einen unmittelbaren Kontakt zu ihren Altersgenossen herzustellen. Dabei dürfte nicht die Untersagung des Schulbesuchs an sich für die Persönlichkeitsentwicklung der Kinder und Jugendlichen gravierende Auswirkungen haben, sondern der Umstand, dass aktuell außerhalb der Schule keine oder kaum Gelegenheit bestehe, persönlichkeitsprägende unmittelbare Erfahrungen mit anderen Menschen und Menschengruppen zu machen und so zu einem integrierten Mitglied der Gesellschaft heranzureifen.

Das Land Niedersachsen versuche aber auf verschiedene Art, diesen Eingriff abzumildern. So seien bereits in der Vergangenheit Schulen privilegiert worden und es stehe zu erwarten, dass ein besonderer Augenmerk auf die Wiederöffnung des Schulbesuchs gelegt werde. Des Weiteren finde Fernunterricht und eine Kommunikation innerhalb des Klassenverbandes tatsächlich statt. Das Land biete damit Plattformen an, damit auch der Antragsteller seine bisherigen schulischen Kontakte weiter pflegen könne. Mehr noch als andere Bevölkerungsgruppen dürften Schüler an weiterführenden Schulen in der Lage sein, digitale Dienste zu nutzen und auf diese Weise Kontakte zu Mitschülern aufrechtzuerhalten.

Der gleichwohl verbleibende Eingriff wiege zwar schwer, sei angesichts der mit der vorübergehenden Schulschließung verfolgten legitimen Ziele, die Bevölkerung vor einer weiteren Ausbreitung von Covid-19 und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen, aber nicht unangemessen und daher hinzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

 

Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 2/2021 v. 19.01.2021