Dass das positive Ergebnis eines Antikörpertests – auch wenn es sich um das Ergebnis einer serologischen Untersuchung handelt, in der ein Antiköpertiter ermittelt wurde – nach dem Willen des Verordnungsgebers keinen Genesenenausweis in diesem Sinne darstellt, ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut von § 2 Nr. 5 SchAusnahmV. Dieser stellt allein auf eine positive Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis ab. Neben dem insoweit eindeutigen Wortlaut stellt der Verordnungsgeber auch in der Verordnungsbegründung klar, dass die Durchführung eines Antikörpertests nicht ausreicht, um als genesene Person zu gelten.