Nach Entscheidung des Arbeitsgerichts München sind häufige krankheitsbedingte Fehlzeiten eines Schülers kein hinreichender Grund zur Kündigung eines auf zehn Monate abgeschlossenen Privatschulvertrages, wenn der Schüler bereits vor Abschluss des Vertrages an den Krankheitssymptomen gelitten hat.
Am 31.07.2015 hatten der 20-jährige Beklagte und sein 65-jähriger Vater beim klagenden Schulträger den Sohn für einen zehnmonatigen Abiturvorbereitungskurs angemeldet. Unterschrieben ist die Anmeldung vom Beklagten als „Teilnehmer“ und vom Vater des Beklagten als „Erziehungsberechtigten“. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt es unter anderem: „Die umseitigen Geschäftsbedingungen habe ich zur Kenntnis genommen und akzeptiert. Über die Bindung an ein Schuljahr bin ich mir bewusst. Weiter bestätige ich die Richtigkeit der angegebenen Daten und verpflichte mich, den Zahlungsverpflichtungen vertragsgemäß nachzukommen (…) Eine Anmeldung zu einem Kurs ist verbindlich. Die Kurse können nicht vorzeitig ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.“ Vom 28.10.2015 bis 14.12.2015 fehlte der Beklagte unter Vorlage von Schulunfähigkeitsbescheinigungen mehrfach. Anfang Dezember 2017 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ihn wegen der Fehlzeiten und wegen fehlender Bearbeitung von Übungsaufgaben nicht zur Abiturprüfung anmelden werde, es ihm aber freistehe, sich selbst anzumelden. Am 21.12.2015 erklärte der Vater des Beklagten die außerordentliche Kündigung des Vertrages und zahlte nachfolgend kein Schulgeld mehr. Der Beklagte meint, nicht er, sondern sein Vater sei Vertragspartner der Klägerin geworden. Er sei nach Schulbeginn wegen wiederkehrender Oberbauchkrämpfe, aber auch aus psychischen oder psychosomatischen Gründen schulunfähig geworden, weswegen die außerordentliche Kündigung berechtigt gewesen sei. Der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass der Beklagte bereits seit mehreren Jahren an einem Reizdarmsyndrom gelitten habe, was aus internistischer Sicht aber zu keiner dauerhaften Schulunfähigkeit führe.
Das AG München hat daher der Klage des Schulträgers gegen den Schüler auf Zahlung des Schulgeldes von 3.574,75 Euro stattgegeben.
Nach Auffassung des Amtsgerichts war der beklagte Sohn auch ein zur Zahlung verpflichteter Vertragspartner. Durch Unterzeichnung des unmittelbar über der Unterschrift des Beklagten stehenden Passus müsse dem Beklagten bewusst gewesen sein, dass er zur Zahlung der Unterrichtsgebühren verpflichtet sei.
Vorliegend sei jedoch entscheidend zu berücksichtigen, dass es sich – die bestrittenen Beschwerden des Beklagten unterstellt – gerade nicht um eine plötzlich eintretende und völlig unvorhersehbare Krankheit handele, mit deren Eintritt bei Anmeldung zum Schulbeitritt nicht zu rechnen war. Vielmehr habe der Beklagte im Rahmen der Anamnese bei der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen selbst ausdrücklich angegeben, dass er bereits seit 2013 an krampfartigen Oberbauchbeschwerden leide. Wenn sich volljährige und damit unbeschränkt geschäftsfähige Schüler trotz eines bereits angelegten Krankheitsrisikos von sich aus für einen zehnmonatigen Schulbesuch entscheiden und einen Schulplatz für sich in Anspruch nehmen, handele es sich aber bei der Verwirklichung eines solchen Krankheitsrisikos gerade nicht um ein neutrales Risiko, das von dem Beklagten zu tragen sei.
Das Urteil ist aufgrund der Berufung des Beklagten nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 13/2018 v. 16.02.2018