Wird während eines dem Arbeitnehmer bereits gewährten Urlaubs für diesen – nicht selbst infizierten – Arbeitnehmer Quarantäne angeordnet, bleibt es bei der Urlaubsgewährung, da § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) nicht analog auf diesen Fall anzuwenden ist (Arbeitsgericht Neumünster Urteil vom 03.08.2021, Az.: 3 Ca 362 b/21).