Bei diesem Klageverfahren eines privaten Schulträgers einer Ersatzschule gegen das Land Nordrhein-Westfalen ging es um die Besoldung eines Planstelleninhabers wegen einer höheren Refinanzierung einer Stufe. Es wurde ein Vergleich geschlossen.

 

Vergleich Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 13.10.2023, Az.: 4 K 4135/20

1. Der Beklagte erklärt sich unter Änderung des Bescheides vom 30. September 2020 bereit, die Klägerin über die Refinanzierung der Personalkosten des Beigeladenen neu zu bescheiden und hierbei für die Einstufung in die Erfahrungsstufen als vorverlegten Einstellungszeitpunkt den 1. März 2015 zugrunde zu legen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 55% und die Klägerin zu 45 %.

G r ü n d e:
Bei der Stufenfestsetzung des Beigeladenen dürften weitere Zeiten anrechnungsfähig sein:
Die Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Kinderbetreuungszeiten sowie der Zeiten vordienstlicher Beschäftigung richtet sich nach § 30 Abs. 1 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der hier maßgeblichen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2018 – 1 A 1463/15 -, juris, Rn. 35, vom 1. Juli 2016 bis zum 21. September 2021 geltenden Fassung (LBesG NRW). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBesG NRW werden Zeiten der Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind anerkannt. Eine Kinderbetreuung ist ohne weitere Prüfung gegeben bei einer Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Vgl. Kulhlmey in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 30 LBesG NRW, Rn. 13.
Insoweit hat der Beigeladene 7 Monate nachgewiesen, die der Beklagte im Schriftsatz vom 10. Mai 2021 bereits anerkannt hat. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 LBesG NRW können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. Die Entscheidung über die Berücksichtigung derartiger Zeiten ist nicht zwingend, sondern vielmehr Ermessenssache. Ein Anspruch auf Anrechnung von Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 besteht somit nicht. Vgl. Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 30 LBesG NRW Rn. 48. „Förderlich“ i.S.v. § 30 Abs. 1 S 2 LBBesG NRW können insbesondere solche früheren hauptberuflichen Tätigkeiten sein, die zu den Anforderungen möglicher Tätigkeiten der betreffenden Laufbahngruppe in sachlichem Zusammenhang stehen oder durch die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben wurden, die für die auszuübenden Tätigkeiten von Nutzen oder Interesse sind. Vgl. OVG NRW, Urteil v. 17. August 2018 – 1 A 1044/16 -, juris; BVerwG, Urteil vom 14. März 2002 – BVerwG 2 C 4.01 -, juris, Rn. 13.
Da Zeiten der Ausbildung und des Studiums grundsätzlich nicht zu den anrechnungsfähigen Zeiten gehören dürften, vgl. Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 30 LBesG NRW Rn. 30, verbleibt hinsichtlich der Tätigkeiten des Beigeladenen ein anrechnungsfähiger Zeitraum hauptberuflicher Beschäftigung von vier Jahren (Oktober 2012 bis September 2016). Die vom Beigeladenen während dieses Zeitraums ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit (eine Reduzierung der Stundenzahl ist ausweislich des Zwischenzeugnisses vom 28. Februar 2023 in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2012 erfolgt, vgl. Bl. 31 der Beiakte) dürfte für seine jetzige Tätigkeit beim Kläger förderlich sein. Der Beigeladene hatte sein Masterstudium bereits abgeschlossen und war als Assistent der kaufmännischen Leitung der ….. angestellt. Es liegt auf der Hand, dass er die dort erworbenen Praxiserfahrungen (die im Zeugnis näher dokumentiert sind) zur schülergerechten Förderung des Kompetenzerwerbs im Fach Wirtschaftswissenschaften an dem Berufskolleg der Klägerin gewinnbringend einsetzen kann.
Da danach – einschließlich der vom Beklagten bereits anerkannten 9 Monate (Tätigkeit als Lehrkraft) – insgesamt anrechenbare Zeiten von 5 Jahren und 4 Monaten vorliegen dürften, wäre bei der Berechnung der Erfahrungsstufe der Einstellungszeit-punkt 1. März 2015 zugrunde zu legen.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass es zum Erreichen der von der Klägerin begehrten Einstufung in die Erfahrungsstufe 8 der Anrechnung eines weiteren Zeitraums von mindestens 3 Jahren und 7 Monaten bedurft hätte.