Eine Grundschullehrerin aus Sachsen hat beantragt, § 2 Abs. 4 der Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) vom 03.06.2020 außer Kraft zu setzen. Die Verordnung besagt, dass der Mindestabstand von 1,5 m unter anderem nicht in Schulen gilt und alternative Schutzmaßnahmen durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie bestimmt werden können. Die Antragstellerin sah durch diese Regelung wegen der erhöhten Ansteckungsgefahr im Unterricht ihr Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit als verletzt an.

Nach Entscheidung des  Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bautzen vom 11.06.2020 (Az.: 3 B 194/20) ist die Abweichung vom Mindestabstandsgebot von 1,5 m in sächsischen Grundschulen rechtmäßig. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit,  dass eine Gefährdung der Lehrkräfte durch infizierte Kinder bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m bislang wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen sei und in Sachsen die täglichen Neuinfektionen stark zurückgingen. Zudem sei zu beachten, dass Kinder im Grundschulalter den Mindestabstand noch nicht einhalten und auch entsprechende Lehrkonzepte dies nicht ermöglichen könnten. Eine fortdauernde Beschulung zu Hause hindere außerdem nicht nur die Eltern daran, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, was ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit berühre, sondern könne auch zu schwerwiegenden Entwicklungsdefiziten und zu weiteren Gefahren für die Kinder (fehlende Fürsorge, Förderung und ausgewogene Verpflegung, häusliche Gewalt usw.) führen, was die Grundrechte von Ehe und Familie sowie das Recht der Kinder auf Bildung und auch auf körperliche Unversehrtheit verletzen könne. Demgegenüber habe der Sächsische Verordnungsgeber durch Erlass der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebes von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und von Schulen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie vom 04.06.2020 ein detailliertes Maßnahmenbündel ergriffen, mit dem die Infektionsgefahr für Schüler und Lehrkräfte vermindert werde. Insbesondere könnten Angehörige der Risikogruppe eine Befreiung von der Präsenzpflicht in der Schule erlangen. Eine unzumutbare Gesundheitsgefährdung infolge der Nichteinhaltung des Mindestabstands an Grundschulen habe daher nicht festgestellt werden können.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

 

Quelle: juris, Pressemitteilung des OVG Bautzen Nr. 8/2020 v. 11.06.2020