Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat die Beschwerde der Eltern eines Grundschülers zurückgewiesen und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Göttingen bestätigt, das zuvor die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Schließung der Grundschulen Bad Grund und Eisdorf zum Schuljahresende 2015/2016 abgelehnt hatte.
Durch Allgemeinverfügung vom 31. März 2016 hatte die Gemeinde Bad Grund wegen sinkender Schülerzahlen die Grundschulen in den Ortsteilen Bad Grund und Eisdorf zum Schuljahresende 2015/2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung geschlossen. Der Grundschulunterricht soll in der Gemeinde Bad Grund ab dem Schuljahr 2016/2017 allein durch die Grundschule im Ortsteil Gittelde sichergestellt werden, für die eine Außenstelle im Gebäude der ehemaligen Grundschule Eisdorf errichtet wird.
Bereits gut ein Jahr zuvor hatte die Gemeinde Bad Grund eine entsprechende sofort vollziehbare Allgemeinverfügung erlassen. Den damaligen Anträgen auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte der 2. Senat im Beschwerdeverfahren stattgegeben (Beschluss vom 18.12.2015, Az. 2 ME 136/15 und 2 ME 193/15), da es entgegen der rechtlichen Vorgaben für die Schließung der Schulen an einer, einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren umfassenden Prognose der Schülerzahlen fehlte. Die Gemeinde Bad Grund hatte daraufhin hinsichtlich der beabsichtigten Schulschließungen ein neues Verwaltungsverfahren durchgeführt, ein externes Gutachten über die Entwicklung der Schülerzahlen eingeholt und die ursprüngliche Allgemeinverfügung durch die Allgemeinverfügung vom 31. März 2016 ersetzt.
Nach Auffassung der Antragsteller ist auch diese Allgemeinverfügung verfahrensfehlerhaft und unter verschiedenen Abwägungsfehlern des Rates zustande gekommen. Dem hat sich der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht angeschlossen. Insbesondere sei die auf der Grundlage des externen Gutachtens angestellte Schülerzahlenprognose der Gemeinde Bad Grund rechtlich nicht (mehr) zu beanstanden. Darüber hinaus ist der Senat dem weiteren Einwand der Antragsteller entgegengetreten, die Gemeinde Bad Grund habe unter anderem die Ratsmitglieder nicht hinreichend über ihr vorliegende Daten oder für die Entscheidung relevante Tatsachen informiert. Ebenso sei den Elternvertretern und den betroffenen Schulleitern und Erziehungsberechtigten im gebotenen Maße die Gelegenheit eingeräumt worden, zu den in Aussicht genommenen Schulschließungen Stellung zu nehmen.
Beschluss des Nidersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 04.08.2016, Az. 2 ME 141/16
Quelle: Pressemitteilung des OVG Lüneburg vom 04.08.2016