Der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern um die Aufnahme in die Wunschschule könne bei Ermessensfehlern im Auswahlverfahren zu einem Anspruch auf Zuweisung an die betreffende Schule und im Fall des Eintritts der Bestandskraft der übrigen Zuweisungen auch auf überkapazitäre Zuweisung bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit führen. Zu diesem Beschluss kam das VG Frankfurt am 30.07.2019. Entgegen bisheriger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs gehe dieser Teilhabeanspruch im Fall einer kapazitätserschöpfenden Vergabe der Schulplätze nicht unter.

In dem vorliegenden Fall wurde allerdings nach Auffassung des Gerichts das Auswahlverfahren an besagter Schule betreffend die 5. Klassen rechtsfehlerfrei durchgeführt, dem Antragsteller wurde danach ebenso rechtsfehlerfrei kein Platz zugewiesen und ein weitergehender Anspruch auf Aufnahme sei dem zur Folge nicht ersichtlich.

 

Quelle: VG Frankfurt, Beschluss vom 30. Juli 2019 – 7 L 2182/19.F –, juris