Nach Entscheidung des VG Trier vom 01.03.2018 muss der Jugendhilfeträger nicht die Privatschulkosten für eine Schülerin zahlen, die an einem einfachen Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und Legasthenie leidet.
Die 15jährige Klägerin, die bereits als Kind wegen Entwicklungsstörungen therapeutisch behandelt wurde, besuchte zunächst eine integrierte Gesamtschule. Zum Schuljahr 2015/2016 wechselte sie auf Veranlassung und Kosten ihrer Eltern auf eine private Ganztagsschule mit Internat und besucht dort aktuell die neunte Klasse. Nach dem erfolgten Schulwechsel beantragten die Eltern der Klägerin erstmals die Kostenübernahme für die Privatschule und eine Legasthenie-Therapie. Zur Begründung führten sie an, der Klägerin stehe infolge ihrer diagnostizierten Entwicklungsstörung, dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom und ihrer Lese-Rechtschreib-Schwäche ein Anspruch auf Eingliederungshilfe zu, da hierdurch ihre Teilhabe am sozialen Leben beeinträchtigt sei. Der Beklagte lehnte die Anträge ab, da die Einschränkungen der Klägerin in schulischen Fähigkeiten seiner Auffassung nach keine Teilhabebeeinträchtigung verursachen würden. Hiergegen richtete sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin die nachträgliche Übernahme der Privatschulkosten sowie der Kosten für eine Legasthenie-Therapie begehrte.
Das VG Trier hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht kein Anspruch der Klägerin auf nachträgliche Bewilligung von Eingliederungshilfe. Insbesondere lägen die materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nicht vor. Weder das Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom noch die Legasthenie seien für sich genommen „seelische Störungen“ im Sinne der maßgeblichen Vorschriften des SGB 8. Zudem sei die Fähigkeit der Klägerin zu altersgemäßen Handlungsmöglichkeiten und Kontakten in Familie und Schule hierdurch nicht nachhaltig eingeschränkt. Der Anspruch scheitere zudem auch daran, dass die Klägerin es versäumt habe, den Jugendhilfeträger rechtzeitig im Vorhinein über den beabsichtigten Schulwechsel und den bestehenden Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen. Schließlich habe die Klägerin nicht dargelegt, dass der Schulwechsel keinen zeitlichen Aufschub geduldet hätte, so dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, ein reguläres Antrags- und Hilfeplanverfahren durchzuführen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem OVG Koblenz beantragen.
Quelle: Pressemitteilung des VG Trier Nr. 10/2018, 09.04.2018