Nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) vom 21.02.2019 haben Schüler bei der Abiturprüfung einen Anspruch auf Information und Beratung, bezugnehmend auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Prüfung sowie auf den Ablauf, Art und Anzahl der geforderten Prüfungsleistungen und deren Gewichtung. Der eigentliche Antrag des Klagenden hingegen, der sich auf einen Beratungsfehler bei der Abiturprüfung bezog, wurde als unbegründet betrachtet und abgewiesen.

Ein Schüler aus Niedersachsen, der 2018 die Abitur-Nachprüfung nicht bestanden hatte, beantragte die vorläufige Zulassung der Wiederholung der mündlichen Prüfung in einem Fach. Nach nicht bestandener Abitur-Prüfung fanden Beratungsgespräche mit der Schulleitung und dem Oberstufenkoordinator statt. Der Schulleiter und Oberstufenkoordinator geben an, den Schüler bei diesen Gesprächen empfohlen zu haben, sich zu einer Nachprüfung in zwei Fächern anzumelden. Dieser Rat sei vor dem Hintergrund erteilt worden, die Chancen des Antragsstellers für das Bestehen der Nachprüfung zu erhöhen. Sie seien davon ausgegangen, dass dem Schüler bekannt war, dass er weitere Optionen für die Nachprüfung gehabt habe. Der Schüler hingegen ging nach eigener Aussage davon aus, dass er hierzu verpflichtet gewesen sei, er also keine Wahlmöglichkeit hätte. Wäre ihm mitgeteilt worden, dass die Nachprüfung in nur einem Fach bei Erreichen einer besseren Note ebenfalls möglich gewesen sei, hätte er sich für diese Option entschieden, da er mehr Vorbereitungszeit für das eine Fach gehabt hätte. Aufgrund des angeblichen Beratungsfehlers seitens der Schule legte der Schüler Widerspruch und einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid mit dem Inhalt des endgültigen Nichtbestehens der gesamten Abiturprüfung ein.

Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover kam zu der Entscheidung, dass die Beschwerde unbegründet ist, was vom OVG Lüneburg bestätigt wurde. Auch wenn dies weder in der entsprechenden Verordnung zur Abiturprüfung noch im niedersächsischen Schulgesetz selbst Gegenstand ist, vertritt das Gericht im Gegensatz zu den Rechtsausführungen der Antragsgegnerin (der Schule) jedoch die Auffassung, dass der Schüler im Rahmen der Abiturprüfung über einen Informations- und Beratungsanspruch verfüge, insbesondere hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen, was auch die Fächerwahl bei der mündlichen Prüfung beinhalte. Dieser Anspruch ergebe sich aus der im Rahmen des Prüfungsverhältnisses bestehenden Fürsorgepflicht der Schule. Ungeachtet dessen sieht es das Gericht als überwiegend nicht wahrscheinlich an, dass der Schule ein Beratungsfehler unterlaufen ist, insbesondere vor dem Hintergrund der Aussage des Schuldirektors und des Oberstufenkoordinators.
Weiterhin führt das OVG in seiner Entscheidung an, dass eine Nachprüfung dem Schüler grundsätzlich keine verlängerte Lernzeit ermöglichen soll, da dies im Lichte der Gleichbehandlung einen Vorteil gegenüber der anderen Schüler darstelle. Die Nachprüfung stelle lediglich eine zweite Chance für den Prüfling dar, das bereits vorhandene Wissen aus den Abiturprüfungen nochmals unter Beweis zu stellen.

 

Quelle: OVG Lüneburg, Beschluss v. 21.02.2019 / Az.: 2 ME 818/18