Das Berliner Verwaltungsgericht hat eine Berliner Gymnasiastin dazu verpflichtet, am schriftlichen Abitur teilzunehmen. Die Schülerin hatte einen Eilantrag (14 L 59.20) gestellt, um nicht an den Prüfungen teilnehmen zu müssen. In Hinblick auf die Prüfungsbedingungen, wollte sie den Gymnasialabschluss solange nicht absolvieren, bis sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Ansteckung mit dem Corona-Virus mehr bestehe.

Der Antrag wurde vom Verwaltungsgericht Berlin am 17. April 2020 abgelehnt. Nach Überzeugung der zuständigen Richter habe die Gymnasiastin keine Grundlage dafür von den schriftlichen Prüfungsleistungen fernzubleiben, da die Absolvierung unter „seuchenrechtlichen Kriterien“ zulässig sei. Denn nach der Corona-Eindämmungsmaßnahmenverordnung, seien Prüfungen mit einer 1,5 Meter Abstandsregelung zugelassen. Dass jene Regelung bei den Prüfungen nicht eingehalten werde, konnte die Gymnasiastin nicht zuverlässig darlegen.

Im Gegenteil: Den Schulen wurden sogar umfangreichere Schutzmaßnahmen auferlegt. So dürfen gleichzeitig nicht mehr als acht, in Ausnahmefällen auch zehn, Absolventen in einem Raum anwesend sein. Die Distanz zwischen den Schreibtischen müsse sogar zwei Meter betragen. Überdies müssen die Schüler zeitversetzt eintreffen, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Abiturienten, die der Risikogruppe angehören, erhalten anderweitige Prüfungstermine. Das Berliner Verwaltungsgericht sah zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Regularien nicht eingehalten werden würden. Es sei außerdem nach derzeitigem Wissensstand absolut ausreichend, den Mindestabstand von 1,5 Metern zu wahren, um das Ansteckungsrisiko zu minimieren.

Gegen den Beschluss konnte die Gymnasiastin Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Abiturprüfungen werden fortgesetzt

Die Abiturprüfungen werden wegen der Corona-Pandemie nicht verschoben: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin wurde vergangenen Dienstag, 21. April 2020, durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in zweiter Instanz (OVG 3 S 30/20, OVG 3 S 31/20) bestätigt.

Der Sachverhalt: Zwei Abiturienten hatten mit Eilanträgen geltend gemacht, dass sie sich nicht angemessen auf die Abiturprüfungen vorbereiten konnten. Dies sei durch ihre familiäre Situation samt Corona-Beschränkungen nicht möglich gewesen. Nach Meinung der Antragsteller verstoße diese Benachteiligung gegen die prüfungsrechtliche Notwendigkeit der Chancengleichheit. Aus diesem Grund müsste es ihnen gestattet sein, die Abiturprüfungen an einem späteren Termin nachzuholen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat jedoch eine Verlegung des Abiturs abgelehnt. Zwar sei den Verwaltungsrichtern bewusst, dass die Pandemie ungleiche Lernbedingungen aufgrund sozialer und familiärer Hintergründe weiter verschärfen kann, doch individuelle Situationen dürften ohne gesetzliche Grundlage im Prüfungsrecht nicht berücksichtigt werden, wenn sie für die Prüfungsbehörde nicht einzustufen seien. Schließlich könnten die Behörden keine Aussage darüber treffen, wie die jeweilige Lebenssituation eines Schülers ist oder wie viel Vorbereitungszeit er/sie braucht.

Gleichwertige Bildungschancen für alle, ließen sich demnach nicht mithilfe des prüfungsrechtlichen Eilrechtsschutzes verwirklichen. Dies sei Aufgabe der Gesetz- und Verordnungsgeber, die passende aber auch machbare Schritte einläuten müssten. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts bestehe zudem das Risiko, dass gerade die Forderungen der Antragssteller nach Neuterminierung, für eine uneinheitliche Behandlung der Absolventen sorge.