Eine in Teilzeit beschäftigte Lehrerin im Beamtenverhältnis beanspruchte für die Teilnahme an einer Klassenfahrt eine Mehrarbeitsvergütung, die zunächst auch vom Landesamt für Besoldung in Baden-Württemberg angewiesen, später aber teilweise zurückgefordert wurde. Das Landesamt begründete dies damit, dass die Teilnahme an einer außerunterrichtlichen Veranstaltung rechtlich nicht als Mehrarbeit zu betrachten sei. Aufgrund des ersten fehlerhaften Bescheides müsse sie aber nur 70 Prozent des Geldes zurückzahlen. Die Lehrerin klagte gegen diesen Bescheid und bezog sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, denn ihr Kollege, Lehrer im Angestelltenverhältnis, erhalte für die Teilnahme an der Klassenfahrt eine Mehrarbeitsvergütung. Mit Urteil vom 17.10.2019 (Az.: 13 K 13256/17) lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage ab, betonte aber, dass die Lehrerin Anspruch auf zeitlichen Ausgleich ihres Mehraufwandes habe. Nachfolgend möchten wir erläutern, was rechtlich unter die Arbeitszeit von Lehrern im Beamtenverhältnis fällt und wie die unterschiedliche Bezahlung von Angestellten und Beamten bei Klassenfahrten in der Rechtsprechung begründet ist.
Maßgeblich in der Rechtsprechung sind zu diesem Thema zwei grundsätzliche Entscheidungen: Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.08.2001 (Az.: 5 AZR 108/00) sowie das des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2004 (Az.: 2 C 61/03). Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis für die Dauer der Teilnahme an einer ganztägigen Klassenfahrt wie vollbeschäftigte Lehrer zu vergüten. Ebenso wie die Lehrerin aus Baden-Württemberg haben sich bereits in der Vergangenheit mehrere in Teilzeit tätige Beamte auf dieses Urteil bezogen und für sich ebenfalls die gleiche Bezahlung wie die von Vollzeitkräften gefordert. Zur Entscheidungsfindung hat hierfür das Bundesverwaltungsgericht im ersten Schritt den Begriff Arbeitszeit für Lehrer im Beamtenverhältnis definiert, im Speziellen für Teilzeitbeschäftigte. Anknüpfungspunkt für die Besoldung sei nur die Zahl der festgelegten Pflichtstunden, die sich während der Klassenfahrt nicht ändere. Die Arbeitszeit von Lehrern sei nur für Unterrichtsstunden exakt messbar, während ihre Arbeitszeit beispielsweise für Unterrichtsvorbereitung, (Pausen-)Aufsicht, Korrekturen, Elternbesprechungen, Konferenzen oder die Teilnahme an Klassenfahrten nur grob pauschalierend geschätzt werden könne. Mit Arbeitszeit nach dem Beamtenbesoldungsgesetz (BBesG § 6 Abs. 1) sei nicht die konkrete, ausschließlich auf eine Woche bezogene Arbeitszeit gemeint, sondern die durchschnittliche Arbeitszeit während der Gesamtdauer der Teilzeitbeschäftigung. Ferner liege nur ein Anspruch auf eine Mehrarbeitsvergütung vor, wenn ein Zeitausgleich nicht möglich ist. Das Gericht kommt somit zu dem Ergebnis, dass die Teilnahme an einer Klassenfahrt bei Lehrern im Beamtenverhältnis nicht als Mehrarbeit anzusehen ist.
Hinsichtlich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, dass sich diese nicht auf verbeamtete Lehrer übertragen lässt. Im Gegensatz zu Beamten sei bei Angestellten das Gegenseitigkeitsverhältnis Dienstleistung und Bezahlung vorherrschend. Die Besoldung bei Beamten hingegen sei nicht als Gegenleistung für den Dienst des Beamten anzusehen, sondern Teil der komplexen Rechts- und Pflichtenstellung, in der der Beamte und Dienstherr einander gegenüberstehen. Ein allgemeiner Grundsatz, dass jede Mehrarbeit bei einem Beamten zu einem zusätzlichen Vergütungsanspruch führt, sei nicht anzuerkennen.
Demzufolge ist die Teilnahme an Klassenfahrten rechtlich gesehen für Beamte nicht als Mehrarbeit einzustufen, für die kein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung besteht. Kennzeichnenderweise – laut Bundesverwaltungsgericht ist die Arbeitszeit von Lehrern nur für Unterrichtsstunden exakt messbar – besteht aber ein Anspruch auf zeitlichen Ausgleich des Mehraufwandes. Schließlich kann eine Vergütung für Mehrarbeit nur gewährt werden, wenn sie schriftlich angeordnet oder genehmigt wurde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse wertet das Bundesverwaltungsgericht die ungleiche Bezahlung von Beamten und Angestellten in Teilzeit während Klassenfahrten nicht als Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Auf dieses Urteil bezieht sich die Rechtsprechung. So kommt das Verwaltungsgericht Karlsruhe ebenso zu der Entscheidung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Zusatzvergütung hat.