Das VG Aachen hat am 27.04.20201 (Az.: 9 L 241/21) den Eilantrag zweier Grundschüler abgelehnt, mit dem diese dagegen vorgehen wollten, dass in ihrer Schule Corona-Selbsttests eingesetzt werden, die Natriumazid enthalten.

Sie haben sich vor allem darauf berufen, dass von der – unter Umständen trotz Aufsicht unsachgemäßen – Verwendung dieser Selbsttests durch Grundschülerinnen und Grundschüler eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgehe. Jedenfalls wollten die Antragsteller von einer Testverpflichtung freigestellt werden und am Präsenzunterricht auch ohne Selbsttest teilnehmen dürfen. Diese Anträge hat das Gericht insgesamt abgelehnt.

Bei der Begründung ist das Gericht auch auf die Testpflicht sowie das Thema Distanzunterricht bei Testverweigerung eingegangen.

Die Teilnahme an den Selbsttests als Zugangsvoraussetzung für den Präsenzunterricht sei grundsätzlich zumutbar. Im Übrigen werde eine Pflicht, an den Selbsttests teilzunehmen, nicht begründet. Die Antragsteller verhielten sich insbesondere nicht rechtswidrig, wenn sie an den angebotenen Selbsttests nicht teilnähmen. Allerdings entfalle dann ihr Anspruch auf Präsenzunterricht. Die Schulleitung sei in diesem Fall aber verpflichtet, ihnen angemessenen Distanzunterricht anzubieten. Die konkrete Ausgestaltung liege im schulorganisatorischen Ermessen der Schulleitung. Dass dieser Distanzunterricht nicht den gleichen Wert haben könne und müsse wie der Präsenzunterricht, liege auf der Hand und folge bereits aus den pandemiebedingten Einschränkungen, die sich in sachlicher und personeller Hinsicht für den Schulbetrieb und das häusliche Lernen ergäben. Ein individuelles Lernangebot, das beispielsweise über die bloße Mitteilung der Lerninhalte und Hausaufgaben hinausgehe, müsse daher nicht unterbreitet werden.

Gegen den Beschluss können die Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Pressemitteilung des VG Aachen v. 27.04.2021