Ob Großindustrie, Einzelhandel oder sonstige Unternehmen: Eine Vielzahl von Branchen spürt die Konsequenzen der Corona-Krise. Und viele der Betroffenen müssen schon jetzt mit finanziellen Einbußen leben.
Die Bundesregierung hat reagiert: Hilfen in Milliardenhöhe sowie Steuererleichterungen stehen zur Ausschüttung bereit. Ein Anrecht auf jene Unterstützung der Politik haben auch Arbeitnehmer.
Sollten sich die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend verringern, zum Beispiel aufgrund des Corona-Virus, können Unternehmen Kurzarbeitergeld beantragen. Arbeitnehmer müssen bei diesem Schritt Gehaltseinbußen hinnehmen. Konkret heißt das: Die Bundesagentur für Arbeit zahlt nur 60 Prozent des eigentlichen Nettolohns aus. Eltern von Kindern bis 18 Jahre, in manchen Fällen sogar bis 25 Jahre, erhalten 67 Prozent ihres Nettoeinkommens.
Es gibt auch Ausnahmen: Wie eine Übersicht des WSI-Tarifarchivs der Hans Böckler-Stiftung zeigt, stocken manche Arbeitgeber die entstandene Einkommenslücke mit einem Zuschuss auf, um die Verluste ihrer Angestellten abzufedern. Dies ist jedoch nur sehr selten der Fall.
Zuverdienst unter bestimmter Bedingung
Arbeitnehmer, die keine Förderung seitens ihres Arbeitgebers erhalten, können und dürfen die entstandene Gehaltsdifferenz eigenständig auffüllen. Das bedeutet: Ein Zuverdienst ist erlaubt. Jedoch nur in Branchen, die zur Aufrechterhaltung von Infrastruktur und Versorgung dienen, wie beispielsweise Landwirtschaft oder Handel.
Übrigens: Liegen auf dem Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor (Corona-Krise), wird die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld bis auf 24 Monate verlängert. Anders als bisher üblich, müssen Betriebe ihre Beschäftigten nicht mehr dazu auffordern Minusstunden aufzubauen, um die Kurzarbeit zu vermeiden, so die Auskunft der Bundesagentur für Arbeit. Das Kurzarbeitergeld lässt sich zudem rückwirkend ab dem 1. März 2020 beantragen (Hubertus Heil).