Einer privaten Ersatzschule kann die Anerkennung durch das Land nicht deshalb versagt werden, weil diese keinen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach anbietet. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) entschieden (Urt. v. 09.05.2022, Az. 9 S 994/21). Damit gibt der VGH einer privaten Ersatzschule Recht, die dagegen geklagt hatte, dass ihr die Anerkennung als solche wegen nicht angebotenen Religionsunterrichts vom beklagten Land versagt worden war.

Der VGH BW bezieht sich in seiner Entscheidung maßgeblich auf eine Auslegung von § 10 Privatschulgesetz Baden-Württemberg (PSchG BW). Die Norm regelt die Voraussetzungen zur Verleihung des privaten Ersatzschulstatus. Nach Überzeugung des 9. Senats ist für die Anerkennung als Ersatzschule nicht erforderlich, Religionsunterricht anzubieten, da Schulen ohne Religionsunterricht nicht in ihren Lehrzielen hinter öffentlichen Schulen zurückstünden. Das entspreche neben der eigenen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so der Senat.

zitiert aus: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/9s99421-vgh-baden-wuerttemberg-privatschulen-religionsunterricht-schule-bildung/