Hochschulrecht: Formlose Vergabe von NC-Studienplätzen unterbunden – diese stellt laut baden-württembergischen Verfassungsgerichtshof einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar
Der Verfassungsgerichtshof gab im Urteil vom 30.05.2016 der Verfassungsbeschwerde des Klägers statt. Dieser hatte sich um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin
an der Universität Heidelberg beworben und hatte weder im Vergabeverfahren der ZVS, noch im universitären Vergabeverfahren einen Studienplatz zugeteilt bekommen.
Der Verfassungsgerichtshof bejahte eine Verletzung des Rechts auf Ausbildung aus Art. 11 der Landesverfassung (LV), hob die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Karlsruhe zurück.
Im Urteil führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass „die Hochschulen des Landes im Regelungsbereich der NC-Zulassungszahlenverordnungen wegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung aus eigener Kompetenz keine in der Rechtsverordnung nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben“ dürften. Die Zulassungszahlen seien gesetzlich normiert, woran sich die Universität zu halten habe. Durch diese Verordnung sei eine objektive Zulassungsgrenze geschaffen, die durch einen dazu legitimierten Verordnungsgeber aufgestellt wurde. Dadurch wird die Zulassungsgrenze einer inhaltlichen Prüfung unterzogen und erhält durch die öffentliche Zugänglichmachung, Transparenz. Gleichzeitig wird für Studienplatzbewerber der effektive Rechtsschutz gewahrt, indem eine gesicherte rechtlich-angreifbare Grundlage herangezogen für das Verfahren herangezogen wird.
Dieses geregelte Verfahren wird durch eine formlose Nachmeldung von Studienplätzen bei der Stiftung für Hochschulzulassung und die dadurch resultierende nachträgliche Erhöhung der normierten Zulassungszahlen unterminiert. Wenn sich aufgrund von Überkapazitäten eine höhere Anzahl von Studienplätzen nachträglich finden ließen, dürften diese nicht durch ein formloses Verfahren zugeteilt werden. Diesen Vorgehen Verstoße gegen das Teilhaberecht auf Ausbildung und den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.
Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg Urteil vom 30.05.2016 – Az. 1 VB 15/15
Quelle: Pressemitteilung des VGH BW vom 31.05.2016; Volltextveröffentlichung