Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 13.10.2017 entschieden, dass eine Geschlechterquote bei der Aufnahme in einem grundständigen bilingualen Gymnasium ein unzulässiges Kriterium ist.
Der Antragsteller, ein Junge, hatte gegen die Ablehnung geklagt. An dem besagten Gymnasium gab es mehr Bewerber als Plätze zur Verfügung standen, so dass das Auswahlverfahren aufgrund der bisherigen schulischen Leistungen durchgeführt wurde. Danach wurden – aufgrund der besseren Noten – überwiegend Mädchen ausgewählt. Das VG Berlin hatte dem vorläufigen Rechtsschutzantrag des Jungen teilweise stattgegeben. Es verwies auf die einschlägige Rechtsverordnung über die Aufnahmen in Schulen mit besonderer pädagogischer Prägung bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen Mädchen und Jungen. Hier müsse dem schwächer vertretenen Geschlecht mindestens ein Drittel der Plätze zur Verfügung gestellt werden.
Das OVG Berlin-Brandenburg hingegen kam zu dem Urteil, dass die in der Verordnung vorgesehene Geschlechterquote verfassungswidrig ist. Sie verstoße gegen den in Art. 10 Abs. 1 und 2 der Verfassung von Berlin garantierten Gleichheitsgrundsatz und das Verbot, Menschen wegen ihres Geschlechts zu bevorzugen. Unabhängig davon fehle eine Rechtsgrundlage im Schulgesetz, aufgrund derer die Senatsschulverwaltung ermächtigt werde, eine Geschlechterquote für grundständige bilinguale Gymnasien in einer Rechtsverordnung zu regeln.
Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2017