Eine Hochschule darf einen Studiengangbewerber vorläufig zum ersten Fachsemester zulassen, mit der Bedingung, dass er innerhalb von sieben Werktagen an Eides statt versichert, an keiner anderen deutschen Hochschule eingeschrieben zu sein. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hatte die Beschwerde einer Studiengangbewerberin zurückgewiesen. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht ihrem Zulassungsbegehren zur Hochschule stattgegeben, jedoch nur unter der Bedingung, dass sie eidesstaatlich versichere, am Tag der gerichtlichen Entscheidung an keiner anderen deutschen Hochschule immatrikuliert zu sein. Gegen diese Bedingung hatte die Bewerberin Beschwerde eingelegt.
Die Bedingung der Hochschule zur eidesstaatlichen Versicherung korrespondiert mit den normativen Vorgaben über die Vergabe von Plätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen im Saarland. Gem. § 2 IV VergabeVO SL ist von der Bewerbung ausgeschlossen, wer bereits an einer anderen deutschen Hochschule für diesen Studiengang eingeschrieben ist. Die Bedingung der eidesstaatlichen Erklärung ist ein sachgerechtes Mittel, um diese Voraussetzung der Studienplatzvergabe sicherzustellen.
Selbst wenn es hierdurch zur Nichtausschöpfung von Studienkapazitäten kommt, steht dies einer solchen Bedingung nicht entgegen. Andernfalls könne es an der Hochschule, bei der bereits eine Zulassung vorliegt, zur Nichtausschöpfung von Kapazitäten kommen.
Auch das Grundrecht der freien Wahl des Studienortes wird nicht unverhältnismäßig eingeschränkt, wenn Studierende einen Ortswechsel nicht mehr im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes durchsetzen können. Ortswunschangaben dürfen aus verfassungsrechtlicher Sicht grundsätzlich nur als Sekundärkriterium für die Verteilung von vorhandenen Studienplätzen herangezogen werden.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Quelle: Beschluss OVG Saarland v. 05.01.2018, Az.: 1 B 865/17.NC