Erstellt ein Arbeitgeber zu Beginn des Jahres einen Urlaubsplan auf Basis der Urlaubswünsche seiner Arbeitnehmer, muss er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widersprechen, wenn er den Urlaub nicht gewähren will. Anderenfalls darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub als gewährt gilt. Als angemessen ist ein Zeitraum von einem Monat anzusehen. Eine Regelung, die den Urlaub unter einen Genehmigungsvorbehalt bis eine Woche vor Urlaubsantritt stellt, ist nicht mit gesetzlichen Urlaubsregelungen vereinbar und daher unwirksam.

Bei der Beklagten besteht eine Anfang 2017 eingeführte Anweisung zur Beantragung und Nachweisführung von Urlaub. Sie sieht vor, dass der Urlaub (bei Dauer über fünf Tage) zu Beginn des Jahres in einen Kalender eingetragen wird und erst eine Woche vor Urlaubsantritt ein Urlaubsschein zwecks Urlaubsgenehmigung beim zuständigen Leiter einzureichen ist.
In dem durch den zuständigen Leiter bestätigten Urlaubsplan 2017 war für die Klägerin Urlaub im Zeitraum vom 21.8. bis zum 8.9.2017 eingetragen. Die Klägerin erkrankte vom 31.7. bis zum 25.8.2017. Ab dem 28.8.2017 erschien sie nicht zur Arbeit. Einen gesonderten Urlaubsantrag stellte sie nicht. Schließlich kündigte die Beklagte am 5.9.2017 nach Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis der Klägerin außerordentlich. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 5.9.2017 aufgelöst worden, da kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 BGB vorliegt. Die Kündigung ist schon deshalb unwirksam, da kein Fall der Selbstbeurlaubung vorliegt. Der Urlaub der Klägerin vom 28.8. bis zum Zugang der außerordentlichen Kündigung war bereits durch die Nichterklärung der Beklagten zur Eintragung in den Urlaubsplan erteilt. Die fehlende gesonderte Genehmigung des Urlaubs steht dem nicht entgegen, da die betreffende Regelung unwirksam ist.
Bei den von der Beklagten aufgestellten Urlaubsbestimmungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der darin vorgesehene Genehmigungsvorbehalt bis eine Woche vor Urlaubsantritt hält der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand und ist daher unwirksam. Er benachteiligt die Arbeitnehmer unangemessen, da er mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Urlaubsregelung i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, von der er abweicht, unvereinbar ist. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 BUrlG sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Es ist daher fraglich, ob eine allgemein starre zeitliche Reglung über die Mitteilung des Urlaubswunsches überhaupt möglich ist.
Die im Streitfall vorliegende Regelung des Genehmigungsvorbehalts ist danach unwirksam. Sie gibt keine Planungssicherheit und führt zu einer übermäßigen Berücksichtigung betrieblicher Belange. Aufgrund der Unwirksamkeit kommt es hier allein auf die zu Beginn des Jahres erstellte Urlaubsplanung an. Es kann nicht unbeachtet bleiben, wenn ein Arbeitnehmer zu einem frühen Zeitpunkt Urlaubswünsche verlangt und aufgrund dessen einen Urlaubsplan erstellt. In dem Fall wird vom Arbeitgeber verlangt werden müssen, dass er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub wie geplant zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Urlaub als gewährt gilt. Als angemessene Zeit ist dabei ein Zeitraum von einem Monat anzusehen.

Quelle: Justiz Sachsen online