Der EuGH hat entschieden, dass schwangeren Arbeitnehmerinnen aufgrund einer Massenentlassung gekündigt werden darf, wenn der Arbeitgeber der entlassenen schwangeren Arbeitnehmerin die ihre Kündigung rechtfertigenden Gründe und die sachlichen Kriterien mitteilt, nach denen die zu entlassenden Arbeitnehmer ausgewählt wurden.
Das spanische Unternehmen Bankia hatte im Rahmen einer geplanten Massenentlassung mit der Arbeitnehmervertretung Kriterien festgelegt, nach welchen Arbeitnehmern gekündigt werden soll. Daraufhin stellten sie einer zu diesem Zeitpunkt schwangeren Arbeitnehmerin ein Kündigungsschreiben zu. Diese erhob daraufhin Klage beim Arbeits- und Sozialgericht, welches jedoch für Bankia entschied. Dagegen legte sie Rechtsmittel beim obersten Gericht von Katalonien ein, welches die Auslegung des Kündigungsverbots zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen gemäß der Richtlinie 92/85 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen dem EUGH vorlegte.

Der EuGH hat entschieden, dass schwangeren Arbeitnehmerinnen aufgrund einer Massenentlassung gekündigt werden darf. In diesem Fall müsse der Arbeitgeber der entlassenen schwangeren Arbeitnehmerin die ihre Kündigung rechtfertigenden Gründe und die sachlichen Kriterien mitteilen, nach denen die zu entlassenden Arbeitnehmer ausgewählt wurden.

Die Richtlinie steht einer nationalen Regelung, dass ein Arbeitgeber seiner Arbeitnehmerin lediglich Gründe angibt, die eine Massenentlassung rechtfertigen, nicht entgegen. Die Gründe dürfen allerdings nicht in der Person der schwangeren Arbeitnehmerin liegen.

Zwei weitere Fragen des spanischen Gerichts hat der EuGH dahin beantwortet, dass die Richtlinie 92/85 nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, die im Rahmen einer Massenentlassung im Sinne der Richtlinie 98/59 für schwangere Arbeitnehmerinnen weder einen Vorrang der Weiterbeschäftigung noch einen Vorrang der anderweitigen Verwendung vor dieser Entlassung vorsieht. Hierzu seien die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie 92/85 nämlich nicht verpflichtet.
Quelle: EUGH vom 22.02.2018, Az: C-103/16