Die seit dem 1.7.2016 im Landesbeamtengesetz (LBG) NRW enthaltene Vorschrift zur Frauenförderung ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Beförderungsentscheidungen können nicht auf die Neufassung des § 19 Abs. 6 S. 3 LBG NRW gestützt werden, weil diese den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Bestenauslese verletzt.

Sachverhalt
Die Antragsteller sind Männer, die allesamt in Beförderungsverfahren ihrer Behörden gegenüber weiblichen Kandidaten unterlegen waren. Sie begehrten in den angestrengten Eilverfahren, es den jeweiligen Dienstherrn vorläufig zu untersagen, die ausgewählten Frauen zu befördern.
Die Verwaltungsgerichte gaben den Anträgen statt. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegten sechs Musterbeschwerden des Landes NRW, die Beförderungsentscheidungen der Kreispolizeibehörde Viersen, des Landeskriminalamts, der Präsidentin des OLG Düsseldorf und der Oberfinanzdirektion NRW betreffen, zurück.

Gründe
§ 19 Abs. 6 S. 2 LBG NRW neuer Fassung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift sind Frauen bei im Wesentlichen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu befördern, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Verfassungswidrig ist jedoch § 19 Abs. 6 S. 3 LBG NRW neuer Fassung, wonach von einer im Wesentlichen gleichen Qualifikation bereits auszugehen ist, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung der Frau und des Mannes ein gleichwertiges Gesamturteil aufweist. Ein so reduzierter Qualifikationsvergleich verstößt gegen das in Art. 33 Abs. 2 GG verankerte Gebot der Bestenauslese.
Dieses gebietet es, dass der für das Beförderungsamt am besten geeignete Bewerber ausgewählt wird. Auswahlentscheidungen dürfen nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Hierzu gehört der Aspekt der Frauenförderung nicht. Weisen die dienstlichen Beurteilungen dasselbe Gesamturteil aus, so müssen zunächst die Inhalte der aktuellen Beurteilungen und bei dann noch gegebenem Qualifikationsgleichstand sodann ältere dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden, weil sich aus ihnen zusätzliche Erkenntnisse ergeben können.
Der Verfassungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG, für eine Gleichberechtigung von Frauen im Tatsächlichen zu sorgen, kann auch unter Wahrung des Prinzips der Bestenauslese verwirklicht werden. Der Qualifikationsvorsprung vieler Männer ist oftmals das Ergebnis einer unterbrechungslosen Berufsvita. Dieser Unterschied kann relativiert oder kompensiert werden, wenn Befähigungs- und Eignungsmerkmale (z.B. Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung, Persönlichkeit, Charaktereigenschaften) bei der Abfassung von dienstlichen Beurteilungen und damit bei der Bildung des Gesamturteils stärker gewichtet werden. Hierdurch kann zudem erreicht werden, dass besonders die Frauen bevorzugt würden, die tatsächlich Doppelbelastungen in Beruf und Familie ausgesetzt sind. Eine nur an das Geschlecht als solches anknüpfende Frauenförderung vernachlässige diesen Aspekt ohne rechtlichen Grund.

Quelle: OVG Münster, Pressemitteilung vom 21.2.2017