Ein Sturz während einer Dienstreise stellt keinen Arbeitsunfall dar, wenn er sich bei einer privat veranlassten Tätigkeit ereignet. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist Voraussetzung, dass sich der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise und dem versicherten Beschäftigungsverhältnis ereignet.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte für ihren Arbeitgeber an einer Konferenz in Lissabon teilgenommen. Einen Tag nach dem Ende der Konferenz wollte sie sich per Telefon in ihrem Zimmer ein Taxi zu einer Autovermietung am Flughafen bestellen, wo sie ein Fahrzeug für eine im Anschluss an die Dienstreise private Reise abholen wollte. Auf dem Weg zum Telefon rutschte die Klägerin auf dem Parkett aus und zog sich einen Oberschenkelbruch zu.
Die Klägerin machte den Unfall gegenüber der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall geltend. Diese lehnte jedoch die Anerkennung als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht keinen Erfolg.

Die Gründe:
Nicht jeder Unfall, der während einer Dienstreise passiert, stellt aufgrund dessen automatisch einen Arbeitsunfall dar. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist Voraussetzung, dass sich der Unfall in einem sachlichen Zusammenhang mit der Dienstreise und dem versicherten Beschäftigungsverhältnis ereignet. Ein solcher sachlicher Zusammenhang besteht im Streitfall nicht. Die Klägerin war auf dem Parkett ausgerutscht, als sie ein Taxi rufen wollte, um ein Auto für eine private Reise abzuholen. Die Tätigkeit der Klägerin ist daher ausschließlich privat veranlasst gewesen.
Ein Zusammenhang mit dem versicherten Beschäftigungsverhältnis ist zwar auch ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn während der Dienstreise besondere Gefahrenquellen existieren, denen man sich zwangsläufig auch bei privaten Tätigkeiten aussetzt, wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme. Eine solche besondere Gefahrensituation lag aber im Streitfall nicht vor. Eine Zimmerausstattung mit Parkettboden ist üblich, so dass keine besondere Betriebsgefahr gegeben ist.

Quelle: Sozialgericht Frankfurt, Pressemitteilung vom 6.12.2017