Kommt ein Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung nicht nach, indem er die Grenze der zulässigen Minusstunden in beharrlicher und schwerwiegender Weise überschreitet, ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.

Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 13.3.1993 als Angestellter mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden beschäftigt. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag für die Länder (§ 34 Abs. 2 TV-L) kann das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Das Arbeitszeitkonto des Klägers darf laut Dienstvereinbarung, grds. kein Zeitsaldo von mehr als 20 Minusstunden aufweisen. Sollte es dennoch kurzfristig zu mehr Minusstunden kommen, so sind diese innerhalb eines Monats abzubauen. Seit 2007 war das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mehr störungsfrei und von zahlreichen Abmahnungen geprägt. Seit März 2013 baute der Kläger sodann immer mehr Minusstunden auf und überschritt die zulässige Grenze von 20 um ein Vielfaches. Am 17.6.2015 wies das Arbeitszeitkonto des Klägers schließlich 59 Minusstunden auf.
Die Beklagte kündigte dem Kläger daraufhin außerordentlich fristlos, da der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertragliche Pflicht zur Einhaltung der Arbeitszeit verstoßen habe. Die vom Kläger dagegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg. Das LAG wies sie jedoch ab.

Die Gründe:
Die fristlose Kündigung der Beklagten ist gem. § 34 Abs. 2 TV-L, § 626 Abs. 1 BGB wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet.
Bereits im Oktober 2014 wurde mit dem Kläger ein Gespräch wegen der Überschreitung geführt und vereinbart, die Minuseinheiten abzubauen. Der Kläger hielt sich jedoch nicht an die Vereinbarung, sondern verletzte die Vorschriften der Dienstvereinbarung weiterhin beharrlich und baute stattdessen seit März 2013 seine Minusstunden kontinuierlich aus. Auch weiteren Aufforderungen die Minusstunden abzubauen, kam er nicht nach. Der Kläger erbrachte damit seine Arbeitsleistung nicht und verletzte die Vertragspflicht beharrlich und in schwerwiegender Weise mit steigender Tendenz.
Eine Abmahnung als mildere Reaktion auf das Fehlverhalten der Beklagten wäre nicht geeignet gewesen, den Kläger zu vertragstreuem Verhalten anzuhalten, da er sich auch in der Vergangenheit von Abmahnungen nicht hat positiv beeinflussen lassen.

Quelle: Justiz Hamburg online, LAG Düsseldorf 21.6.2017, 4 Sa 869/16