Reagiert ein Arbeitnehmer mit emotionaler und wertender Kritik auf in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erhobene Vorwürfe, sind diese Äußerungen von der Meinungsfreiheit erfasst und stellen unter diesen Umständen keinen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG dar.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin, eine gebürtige Kasachin, war seit dem 1.8.2014 als Auszubildende in der Rechtsanwaltskanzlei der Beklagten beschäftigt. Die Ausbildung sollte zum 31.7.2017 abgeschlossen sein.
Die Beklagten offerierten der Klägerin mit Schreiben vom 14.7.2015 den Abschluss eines Aufhebungsvertrags zum 31.7.2015. In dem Schreiben hieß es, die Klägerin sei durch die Ausbildungsanforderungen insbesondere im praktischen Bereich so stark belastet, dass sich dies sogar negativ auf ihre Gesundheit auswirke. Zudem seien die Beklagten der Ansicht, dass die Klägerin den Anforderungen – hauptsächlich aufgrund sprachlicher Probleme – nicht gewachsen sei und sich nur quälen würde.
Die Klägerin nahm das Angebot nicht an und erwiderte mit Schreiben vom 20.7.2015, dass sie durch die Wortwahl stark verletzt sei. Mitauszubildende anderer Kanzleien würden von ihrem Chef unterstützt und ihnen würden sogar Sprachkurse ermöglicht. Die Beklagten hingegen würden keinen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration sprachlich eingeschränkter Personen leisten und sie fühle sich wegen ihrer sprachlichen Schwächen diskriminiert.
Die Beklagten kündigten das Ausbildungsverhältnis daraufhin mit Schreiben vom 21.7.2015 fristlos aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gem. §§ 22 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BBiG. Sie gaben u.a. als Kündigungsgrund an, dass das Vertrauensverhältnis durch die im Schreiben vom 20.7.2015 enthaltenen Vorwürfe so zerrüttet sei, dass eine Fortführung des Ausbildungsverhältnisses nicht möglich wäre. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.

Die Gründe:
Die Kündigung ist unwirksam, da kein wichtiger Grund i.S.v. § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vorliegt. Die Äußerungen der Klägerin sind vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG der Meinungsäußerungsfreiheit erfasst.
Bei den Äußerungen der Klägerin handelt es sich um von Art. 5 GG geschützte Werturteile bzw. Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermischen. Dabei ist es irrelevant, ob die Meinungsäußerung emotional oder sogar unbegründet ist. Im Streitfall waren die Äußerungen stark durch die wertende Betrachtungsweise des Ausbildungsverhältnisses der Klägerin geprägt, nicht durch einen beleidigenden Charakter.
In der vorliegenden Konstellation überwiegt die Meinungsäußerungsfreiheit der Klägerin die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Interessen der Beklagten. Die Klägerin hat lediglich auf belastende Vorwürfe der Beklagten reagiert, die sie als verletzend empfand, und dies geschah in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang. Zudem reagierte die Klägerin aus Sorge um ihren Ausbildungsplatz emotional und wertete die Situation – auch im Vergleich zu anderen Auszubildenden – aus ihrer Sicht.

Quelle: Justiz Rheinland-Pfalz online, 2.3.2017, 5 Sa 251/16