Das Bundesverwaltungsgericht hat die Aberkennung einer Beamtenpension aufgrund eines ausländischen Strafurteils bestätigt. Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils seien im sachgleichen Disziplinarverfahren grundsätzlich auch dann bindend, wenn es sich um das Urteil eines ausländischen Strafgerichts handele. Ausnahmen bestünden, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind.

Dem Beklagten, einem Ruhestandsbeamten, war sein Ruhestandsgehalt aufgrund einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Minderjährigen in der Slowakei aberkannt worden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht nun bestätigt.
Demnach komme einem ausländischen Strafurteil grundsätzlich Bindungswirkung zu. Das Disziplinargericht habe aber dann den Sachverhalt selbst zu ermitteln, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts offenkundig unrichtig seien, etwa weil sie unter Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards zustande gekommen seien. Dabei könne regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensgarantien eines EU-Mitgliedstaates rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 23/2018 v. 19.04.2018