Laut Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 1. Juni 2017 ist die Festsetzung einer Mindestgröße für Bewerber des Polizeivollzugsdienstes zulässig.
Eine 154 cm große Bewerberin wurde aufgrund ihrer Körpergröße abgelehnt. Sie klagte dagegen, weil in ihrem Fall die gesundheitliche Eignung außer Frage stehe und für sie die Anforderungen an die Größe von Bewerberinnen eine mittelbare Diskriminierung von Frauen darstelle.

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen, denn es sei Sache des Dienstherren, die maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien von Bewerbern aus seiner Sicht festzulegen (Art 33 Abs. 2 GG). Im Gegensatz zu Einstellungshöchstaltersgrenzen bedürfe die Festlegung einer Mindestgröße keiner gesetzlichen Grundlage.
Die Festlegung der Mindestgröße auf 160 cm für Frauen befand das VG als sachgerecht und beurteilungsfehlerfrei, da beispielsweise die Durchsetzungsfähigkeiten von Polizistinnen bei körperlichen Auseinandersetzungen eine gewisse körperliche Mindestgröße erfordere. Darüber hinaus können laut VG Berlin Polizistinnen von geringerer Körpergröße als unterlegen wahrgenommen werden und somit bevorzugtes Ziel von Widerstandshandlungen sein. Eine sachwidrige und geschlechtsbezogene Benachteiligung liege in diesem Fall nicht vor.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-beantragt werden, wovon die Klägerin bereits Gebrauch gemacht hat.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 22/2017, 26.06.2017