Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass eine frühere Tätigkeit als Vertretungslehrer keinen Anspruch auf Verkürzung der Probezeit begründet.

Der Kläger hatte vor dem 2. und überwiegend sogar vor dem 1. Staatsexamen als Vertretungslehrer gearbeitet. Daher wollte er nun seine Probezeit verkürzen. Nach § 13 Abs. 3 LBG NRW  können unter anderem Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die öffentlichen Belangen des Bundes oder eines Landes dienen, auf die Probezeit angerechnet werden.
Die Tätigkeit muss nach Art und Bedeutung mindestens der des zu übertragenden Amtes entsprochen haben. .Das Gericht stellte fest, die Tätigkeit des Klägers sei mit der nach Erwerb der Lehramtsbefähigung ausgeübten Tätigkeit als Studienrat nicht gleichwertig. Der von ihm erteilte Unterricht habe im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht im Sinne der vorgenannten Vorschriften denen eines Lehrers mit voller Lehramtsbefähigung entsprochen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: OVG NRW vom 27.03.2018, Az.: 6 A 634/17