Leitsatz
1. Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule.(Rn.1)
2. Zu der Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule eigener Art wegen persönlicher Unzuverlässigkeit der handelnden Personen sowie mangelnder
Gleichwertigkeit in Bezug auf öffentliche Schulen.(Rn.11) (Rn.21) (Rn.40)

Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe
1 A. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 6. September 2022 – 1 K 2520/22 – gegen
den Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 25. August 2022 wiederherzustellen,
3 ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft
und auch sonst zulässig, aber unbegründet.
4 I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb
der vom Antragsteller getragenen „G. X. S. “ ist formell ordnungsgemäß.
5 Es ist zunächst – entgegen der Auffassung des Antragstellers – unschädlich, dass die Bezirksregierung Münster als die den Verwaltungsakt erlassende und damit (auch) für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zuständige Behörde (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4VwGO) davon abgesehen hat, ihn vor der Anordnung der sofortigen Vollziehung anzuhören. Zumindest wenn diese – wie hier – mit dem Erlass des Verwaltungsaktes verbunden wird, bedarf es insoweit keiner vorangehenden Anhörung des Betroffenen.
6 Vgl. nur Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 23 m.w.N.
7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht auch dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise
für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnungangeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind.
8 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2020 – 13 B 1282/19 -, juris, Rn. 5 m.w.N.
9 Diesen formellen Anforderungen werden die diesbezüglichen Ausführungen der Bezirksregierung Münster ohne Weiteres gerecht. Sie hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung
auf Seite 50 f. ihres Bescheids vom 25. August 2022 hinreichend erkennen lassen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch einen ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf, indem sie ausführlich auf konkret benannte Gefahren abstellt, die hier aus ihrer Sicht aus einem weiteren Abwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides resultieren.
10 II. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen
einstweilen verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheids vom 25. August 2022 fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
11 Die getroffene Regelung erweist sich nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – unbeschadet eines etwaigen, hier für den Erfolg in der Hauptsache jedenfalls unbeachtlichen Anhörungsmangels – als offensichtlich rechtmäßig – 1. – und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
12 1. Die in dem Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 25. August 2022 auf der Grundlage von § 101 Abs. 6 SchulG NRW mit Wirkung vom 30. September 2022 geregelte
Aufhebung der dem Antragsteller zuvor erteilten Genehmigung, die „G. X. S. “ als Ersatzschule eigener Art zu errichten und zu betreiben, ist in materieller Hinsicht offensichtlich
rechtmäßig – b) -. Unter formellen Gesichtspunkten begegnet der Bescheid jedenfalls keinen durchgreifenden Bedenken
13 a) Der Bescheid der Bezirksregierung Münster vom 25. August 2022 begegnet in formeller Hinsicht zumindest keinen durchgreifenden Bedenken.
14 Es kann dahinstehen, ob der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass des – im Übrigen formell rechtmäßigen – Bescheids wie erforderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört hat, insbesondere ob die entsprechenden Hinweise in der Mängelfeststellung vom 17. Juni 2022 (Bl. 201 ff., BA Heft 4) den an eine ordnungsgemäße Anhörung zu stellenden Anforderungen genügen.
15 Denn ein etwaiger Anhörungsmangel begründete keine in diesem Verfahren zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigungsfähigen Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil die Anhörung noch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der ersten Instanz des verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens nachgeholt werden kann.
16 Vgl. hierzu sowie zum Folgenden OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 – 9 B 485/22 -, juris, Rn. 3 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 – 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 7.
17 Unabhängig davon könnte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren die Aufhebung des ihn belastenden Verwaltungsakts auch dann nicht beanspruchen, wenn die etwaig unterbliebene
Anhörung nicht ordnungsgemäß nachgeholt werden würde. Dieser mögliche Verfahrensfehler wäre nämlich nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil es angesichts der Ausgestaltung der Aufhebung der Schulgenehmigung nach § 101 Abs. 6 SchulG NRW als gebundene Entscheidung („Die Genehmigung ist aufzuheben, wenn […]“) offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte.
18 b) Die Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb der Schule des Antragstellers ist in materieller
Hinsicht offensichtlich rechtmäßig.
19 Nach § 101 Abs. 6 SchulG NRW ist die Genehmigung (einer Ersatzschule) aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung im Zeitpunkt der Erteilung nicht vorlagen
oder später weggefallen sind und dem Mangel trotz Aufforderung der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. Voraussetzung
für die Erteilung der Genehmigung einer Ersatzschule ist gemäß Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW u.a., dass die private Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Ferner darf eine Ersatzschule nur errichten, betreiben oder leiten, wer die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt und die persönliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 101 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW). Errichtung und Betrieb einer Ersatzschule erfordern darüber hinaus die wirtschaftliche Zuverlässigkeit des Trägers; bei Personenvereinigungen und juristischen Personen gilt dies entsprechend für die vertretungsberechtigten Personen (§ 101 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW).
20 Hiernach war die dem Antragsteller mit Bescheid vom 12. Juli 2017 erteilte und mit Bestätigung vom 5. August 2019 erweiterte Genehmigung, die „G. X. S. “ als Ersatzschule eigener Art im Sinne des § 100 Abs. 6 SchulG NRW zu errichten und zu betreiben, aufzuheben. Ungeachtet der Frage, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Erteilung vorgelegen haben, sind sie jedenfalls nachträglich weggefallen. Es fehlt insoweit bereits an der persönlichen Zuverlässigkeit der handelnden Personen im Sinne des § 101 Abs. 5 SchulG NRW – (1) -. Darüber hinaus ist auch nicht (mehr) von einer Gleichwertigkeit der „G. X. S. “ in Bezug auf öffentliche Schulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW auszugehen – (2) -. Diesen Mängeln bzw. den ihnen zu Grunde liegenden Umständen hat der Antragsteller trotz diesbezüglicher Aufforderungen des Antragsgegners im Sinne des § 101 Abs. 6 SchulG NRW nicht abgeholfen.
Dies führt auf Rechtsfolgenseite zwingend zur Aufhebung der Genehmigung, ohne dass Raum für Ermessenserwägungen des Antragsgegners einschließlich der Anwendung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bliebe – (3) -.
21 (1) Die vertretungsberechtigten Personen des die Schule als Schulträger betreibenden Antragstellers – dies sind nach Aktenlage Herr C. , Frau C1. sowie Frau H. , die zugleich zuvor kommissarische Schulleiterin war – sowie der aktuelle kommissarische Schulleiter Herr P. besitzen nicht die persönliche Zuverlässigkeit. 22 Persönlich zuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens die Gewähr dafür bietet, dass er seine Schule in Zukunft ordnungsgemäß betreibt bzw. leitet. Dies setzt u.a. die Bereitschaft und Fähigkeit voraus, sich an schulrechtliche oder sonst in diesem Zusammenhang relevante Vorschriften zu halten, geeignetes und zuverlässiges Personal einzusetzen sowie Fehlverhalten des Lehr- und Erziehungspersonals entgegenzuwirken und in geeigneter Form unmittelbar und nachhaltig zum Schutze der Schülerinnen und Schüler einzuschreiten. Die Gewährleistung des Art. 7 Abs. 4 GG erfordert es dabei, strenge Anforderungen an die Feststellung mangelnder persönlicher Zuverlässigkeit zu stellen, wobei im Rahmen der Gesamtbetrachtung auch Art, Umfang, Dauer und Anzahl der Verstöße zu berücksichtigen sind.
23 Vgl. umfassend Bülter, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, § 101 Anm. 5.3 (20. Ergänzungslieferung, Stand: September 2017) m.w.N.
24 Hieran gemessen fehlt es den vertretungsberechtigten Personen des die Schule als Schulträger betreibenden Antragstellers sowie dem Schulleiter an der erforderlichen persönlichen
Zuverlässigkeit. Sie bieten nach dem Gesamteindruck ihres Verhaltens nicht die Gewähr dafür, dass sie die „G. X. S. “ in Zukunft ordnungsgemäß betreiben bzw. leiten werden.
25 Diese Einschätzung ergibt sich exemplarisch und je für sich tragend jedenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Verfehlungen – (aa) bis (cc) -. Deshalb bedarf es keines zusätzlichen
Rückgriffs auf die zahlreichen weiteren aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Umstände und Vorkommnisse – etwa zu regelmäßigen Verletzungen der Aufsichtspflicht, gehäuft auftretenden sicherheitsrelevanten Mängeln auf dem Schulgelände sowie dem Einsatz von Lehrkräften unter Verletzung der Anzeigepflicht bzw. ohne die nach § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW erforderliche Unterrichtsgenehmigung oder über deren Inhalt hinaus -, die der Sache nach die Prognose der persönlichen Unzuverlässigkeit der handelnden Personen ebenfalls begründen dürften.
26 (aa) Die vorgenannten Personen bieten nicht die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb bzw. die ordnungsgemäße Leitung der Schule, weil sie nach Aktenlage im schulischen
Zusammenhang teilweise selbst gegen die auch an Ersatzschulen unmittelbar geltenden Coronaschutzregeln verstoßen haben und insgesamt gegen entsprechendes Fehlverhalten des Lehr- und Erziehungspersonals nicht bzw. nicht mit anhaltendem Erfolg eingeschritten sind.
27 Nach Aktenlage haben Frau H. , Herr C. und Herr P. in verschiedenen „Konferenz- oder Bürosituationen“, etwa am 11. März 2021 und 22. April 2021, nicht den vorgeschriebenen
Mund-Nasen-Schutz getragen (vgl. Bl. 152, BA Heft 1b). Darüber hinaus haben die handelnden Personen im Sinne des § 101 Abs. 5 SchulG NRW insgesamt nicht bzw. nicht hinreichend und nicht nachhaltig dem Fehlverhalten verschiedener Lehrkräfte entgegengewirkt, die ihrerseits in einer Vielzahl von Fällen gegen Vorschriften zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 verstoßen haben und die Schülerinnen und Schüler nicht nur nicht zum Einhalten der Regeln angehalten, sondern teilweise sogar zu deren Nichteinhaltung veranlasst haben. So trugen beispielsweise verschiedene Lehrkräfte sowie ganze Schulklassen nicht den vorgeschriebenen Mund-Nasen- Schutz, Hygienevorgaben zur Reinigung und Lüftung der Klassenräume wurden nur unzureichend eingehalten, die tatsächliche Sitzordnung stimmte nicht mit den ausgehängten Sitzplänen überein, verpflichtend vorgesehene Coronaselbsttests wurden nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt und Testdokumentationen fehlten (vgl. zusammenfassend Bl. 202 ff., 364 f., BA Heft 1a, Bl. 124 ff., 131 ff., 314 ff., 365 ff., 400, BA Heft 1b,Bl. 1, BA Heft 1c). Eine Lehrkraft vereinbarte mit ihrer Klasse geheime Klopfzeichen, um sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler schnell die Masken hochziehen, wenn die Bezirksregierung oder das Gesundheitsamt vor der Tür stehen, und ließ die Klasse über eine selbst gebaute Vorrichtung aus dem Klassenzimmer klettern, um das Tragen einer Maske im Gebäude zu umgehen (Bl. 122, 126, BA Heft 1c). Dieser tatsächlichen Grundlage, die sich aus der Schilderung unterschiedlicher, voneinander unabhängiger Personen über einen längeren Zeitraum hinweg, sowie eigenen Feststellungen des Antragsgegners bei mehreren Ortsterminen ergibt, ist der Antragsteller nicht nur nicht substantiiertentgegengetreten, sondern hat diese größtenteils, jedenfalls aber in ihrem wesentlichen Kern ausdrücklich selbst eingeräumt (vgl. Bl. 223 f., BA Heft 1a, Bl. 169, 182ff., 349 ff., 365 ff., BA Heft 1b, Bl. 20 f., BA Heft 1c).
28 Dabei waren die vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers trotz zahlreicher Hinweise und mehrerer konkreter „Mängelbeseitigungsaufforderungen“ des Antragsgegners mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 (Bl. 209 ff., BA Heft 1a), vom 20. Mai 2021 (Bl. 122 ff., BA Heft 1b) und vom 27. September 2021 (Bl. 398 ff., BA Heft 1b, Bl. 1 f., BA Heft 1c) nicht willens oder nicht in der Lage, die über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr immer wieder auftretenden Verstöße gegen die Coronaschutzvorschriften nachhaltig zu verhindern. Im Gegenteil missachtete die seinerzeit als Schulleitung tätige Frau H. zusammen mit Frau C1. und Herrn C. als weiteren Angehörigen des „Schulleitungsteams“ sogar noch im November 2021 ausdrückliche Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, indem sie – wie Frau H. selbst in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 (Bl. 91 f., BA Heft 1c) einräumt – die Umsetzung der neuen „3G-Regel“ am Arbeitsplatz nicht selbst in die Hand nahm(en), sondern zunächst in die „Eigenverantwortung der Mitarbeiter“ gab(en). Dies führte dazu, dass mehrere nicht geimpfte und nicht genesene Lehrkräfte unter Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften gänzlich ungetestet bzw. ohne den erforderlichen Test, der in der Schule unter der Aufsicht eines Dritten durchzuführen gewesen wäre, unterrichteten (vgl. Bl. 93, BA Heft 1c). Hierdurch begünstigten sie zudem, dass eine später positiv getestete Lehrkraft unter Verstoß gegen die „3G-Regelung“ ohne den erforderlichen Testnachweis an zwei Tagen trotz deutlicher Corona-Symptome ohne Maske bei geschlossenem Fenster in verschiedenen Klassen Unterricht erteilte, mit anderen Lehrkräften in der Mensa zusammenkam und an einer Konferenz sowie einer Probe für ein „Christgeburtsspiel“ teilnahm; in der Folge erkrankten etwa 25 Personen, die zuvor zu der Lehrkraft im schulischen Umfeld Kontakt hat ten, an Corona (vgl. Bl. 77, 80, 120, 122, 125, 159, BA Heft 1c). Dabei gibt es sogar Hinweise darauf, dass die Lehrkraft offen im Kollegenkreis
über ihre aktuellen Symptome wie Husten, Fieber und Halsschmerzen gesprochen hat, ohne dass dies insbesondere von Frau H. zum Anlass genommen worden wäre, den Testnachweis der Lehrperson zu kontrollieren und diese nach Hause zu schicken (vgl. Bl. 122, BA Heft 1c; siehe auch ihre Stellungnahme vom 1. Dezember 2021 [Bl. 92, BA Heft 1c]: „Er wirkte etwas angeschlagen, aber nicht krank.“).
29 Obwohl damit offenkundig zugleich sogar Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit der erkrankten Personen im Raum standen (vgl. nur § 223 StGB), sah sich der Antragsteller
erst auf Drängen der Bezirksregierung Münster dazu veranlasst, arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen die vorgenannte Lehrkraft zu ergreifen (vgl. Bl. 120, 173, 176, BA Heft 1c). Trotz der in der Folge vollzogenen Kündigung und obwohl die Bezirksregierung mit vollziehbarem Bescheid vom 31. Januar 2022 die Unterrichtsgenehmigung der Lehrkraft zurückgenommen hatte, schritten die vorstehend genannten Personen nicht dagegen ein, dass die Lehrkraft Anfang Februar 2022 noch in die Erstellung von AO-SF-Gutachten eingebunden wurde (vgl. Bl. 146 ff., BA Heft 4) und am 3. Juni 2022 in den Klassen 7 und 8 Sportunterricht erteilte (vgl. Bl. 284, BA Heft 1c, Bl. 46, BA Heft 4). Ebenso wandten sie sich (zumindest zunächst) nicht gegen die beabsichtigte Teilnahme
der Lehrkraft an einer Klassenfahrt am 19. Mai 2022 (vgl. Bl. 284 ff., BA Heft 1c, Bl. 46 ff., BA Heft 4). Herr P. stellte es den Eltern mit E-Mail vom 17. Mai 2022 sogar noch mit der Absage der Durchführung der Fahrt als Schulveranstaltung ausdrücklich (mindestens) frei, trotz bestehender Schulpflicht an der jetzt als privat apostrophierten Fahrt teilzunehmen („Daher kann die Reise nicht als Schulveranstaltung gewertet werden und ist damit nicht über die Gemeindeunfallversicherung abgesichert. Ich teile Ihnen das mit, damit Sie sich dessen bewusst sind und selber entscheiden können. Ich wünsche Ihnen eine erlebnisreiche Fahrt.“, Bl. 345, BA Heft 1c, Bl. 116, BA Heft 4). 30 Hiernach bieten die vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers und der Schulleiter keine Gewähr dafür, dass sie die „G. X. S. “ in Zukunft ordnungsgemäß betreiben bzw. leiten werden. Sie haben teilweise selbst gegen Coronaschutzregeln verstoßen und
sind insgesamt nicht bzw. nicht mit anhaltendem Erfolg gegen entsprechendes Fehlverhalten verschiedener Lehrkräfte eingeschritten. Damit haben sie nicht nur geltendes
Recht missachtet, sondern zugleich trotz wiederholter Aufforderungen der Schulaufsichtsbehörde über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr billigend in Kauf genommen, dass die ihnen anvertrauten Kinder, deren Angehörige sowie die sonstigen Mitarbeiter der Schule einer erheblichen Gesundheitsgefahr ausgesetzt wurden. Der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers, der Sachverhalt liege in der Vergangenheit und spiele für den zukünftigen Betrieb der Schule keine wesentliche Rolle, trifft nicht zu. Das von den vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers und dem Schulleiter in der Vergangenheit gezeigte Verhalten begründet die für § 101 Abs. 6 SchulG NRW erforderliche Prognose, dass von ihnen auch in Zukunft kein ordnungsgemäßer Betrieb bzw. keine ordnungsgemäße Leitung der Schule zu erwarten ist. Die Beharrlichkeit und Hartnäckigkeit der Verstöße und das darin zum Ausdruck kommende Fehlen eines hinreichenden Normbefolgungswillens weist dabei auch über die konkrete Nichteinhaltung von Coronaschutzvorschriften hinaus und belegt insgesamt ihre persönliche Unzuverlässigkeit.
Vor diesem Hintergrund geht auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, die aktuellen Lehrkräfte und sonstigen Mitarbeiter würden die verbindlichen Regelungen zum Gesundheitsschutz umsetzen, am maßgeblichen Punkt vorbei.
31 (bb) Unabhängig vom Vorstehenden ergibt sich die persönliche Unzuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers auch daraus, dass sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung Personen betraut haben, die nicht über die nach § 5 der Verordnung über die Ersatzschulen (EschVO) erforderliche Genehmigung verfügten.
32 Nachdem die Schulleitung der „G. X. S. “ gemäß dem Genehmigungsbescheid vom 12. Juli 2017 zunächst durch Frau L. -F. wahrgenommen wurde (Bl. 114, BA Heft 7), genehmigte der Antragsgegner Frau H. mit Bescheid vom 31. August 2018 in der Fassung der Verlängerung vom 23. Juli 2019 die Übernahme der kommissarischen Schulleitung befristet bis zum 31. Juli 2021 (vgl. Bl. 138, BA Heft 1c). In einer längeren Abwesenheitsphase von Frau H. wurden die Aufgaben der Schulleitung allerdings, wie der Antragsteller selbst einräumt (vgl. etwa Bl. 31, 224, BA Heft 1a), ohne jegliche Absprache mit der Schulaufsichtsbehörde von anderen Personen wahrgenommen, die über keine entsprechende Genehmigung verfügten. Den auf die Sicherung einer qualifizierten Schulleitung auch für den Fall der Abwesenheit von Frau H. gerichteten Mängelbeseitigungsaufforderungen des Antragsgegners vom 16. Dezember 2020 (Bl. 209 ff., BA Heft 1a) und vom20. Mai 2021 (Bl. 122 ff., BA Heft 1b) ist der Antragsteller nicht binnen der ihm gesetzten Frist, zuletzt bis zum Schuljahresende 2020/2021 nachgekommen. Im Gegenteil unterließen
es die vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers bzw. Frau H. sogar, einen Antrag auf Verlängerung der letzterer erteilten Genehmigung zu stellen. Dies hatte zur Folge, dass die Schule ab dem 1. August 2021 für einen Zeitraum von einem halben Jahr von einer (oder faktisch mehreren) Personen geleitet wurde, die nicht über die dazu
erforderliche Genehmigung verfügte(n).

33 An diesen Sachverhalt kann für die hier zu treffende Prognose angeknüpft werden, obwohl die Schule des Antragstellers seit dem 1. Februar 2022 durch Herrn P. geleitet wird, der über eine bis zum 31. Juli 2023 befristete Genehmigung zur Ausübung der Tätigkeit als kommissarischer Schulleiter verfügt (vgl. Bl. 186, BA Heft 4). Denn bereits der klare Wortlaut von § 101 Abs. 6 SchulG NRW („[…] dem Mangel trotz Aufforderung der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist.“) zeigt, dass es insoweit allein darauf ankommt, ob dem Mangel zum Zeitpunkt des Fristablaufs abgeholfen worden ist.
34 Vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 M 3/11 -, juris, Rn. 6, zu dem gleichlautenden § 121 Abs. 1 SchulG M-V.
35 Unabhängig davon bieten die vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers aber auch unter Berücksichtigung der vorbeschriebenen weiteren Entwicklung keine Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Schule in der Zukunft, weil sie durch das fruchtlose Verstreichenlassen der Abhilfefrist (sowie erst recht den unterlassenen Verlängerungsantrag bezüglich der Genehmigung von Frau H. ) gezeigt haben, dass sie nicht willens oder nicht in der Lage sind, behördlichen Aufforderungen in einem für einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb wesentlichen Punkt nachzukommen, ohne dass ein späterer nachhaltiger „Reifeprozess“ erkennbar wäre.
36 (cc) Losgelöst vom Vorstehenden belegt auch das Verhalten der vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers sowie des Schulleiters im Zusammenhang mit der der Bezirksregierung
Münster unter dem 13. Juni 2022 mitgeteilten „Auflösung“ der Jahrgangsstufe 7 der „G. X. S. “ durch eine Lehrkraft, dass sie nicht die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb bzw. die ordnungsgemäße Leitung der Schule bieten.
37 Unter dem 13. Juni 2022 informierte der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller die Bezirksregierung Münster darüber, dass eine Lehrkraft im Zusammenhang
mit ihrem Weggang von der Schule zum nächsten Schuljahr ohne seine Kenntnis „praktisch ihre [bisherige] 7. Klasse dadurch aufgelöst [habe], dass sie für alle noch vorhandenen Schülerinnen und Schüler neue Schulplätze besorgt [habe]“ (Bl. 139, BA Heft 4). Daraufhin rügte die Bezirksregierung Münster mit Schreiben vom 17. Juni 2022 (Bl. 182
ff., BA Heft 4) die „‘Auflösung’ ohne Kenntnis der Schulleitung bzw. des Schulträgers“ und gab dem Antragsteller (auch) insoweit bis zum 31. Juli 2022 „letztmalig Gelegenheit“, den Mangel abzustellen. Diese Frist wurde in einer Besprechung am 29. Juli 2022 bis zum 12. August 2022 verlängert. Zugleich äußerten die Vertreter der Bezirksregierung in dem Gespräch Zweifel an der darin mitgeteilten Absicht des Antragstellers, aufgrund fehlender Lehrkräfte im neuen Schuljahr nur noch die Klassen 1-5 weiter beschulen zu wollen, d.h. die zukünftigen Jahrgangsstufen 6 bis 8 aufzulösen. Sie gaben dem Antragsteller für den Fall seines Festhaltens an dem Plan einer Reduzierung oder Zusammenfassung von Jahrgangsstufen auf, bei der Bezirksregierung unter Vorlage eines tragfähigen Konzepts einen entsprechenden Antrag zu stellen (Bl. 105, BA Heft 5). Hiermit zeigte die Bezirksregierung dem Antragsteller hinreichend klar im Sinne von § 101 Abs. 6
SchulG NRW auf, dass er entweder die Jahrgangsstufen 6 bis 8 fortzuführen oder aber sich (mindestens) mit ihr über das weitere Vorgehen abzustimmen habe. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner sich im März 2022 lediglich „ausnahmsweise“ mit der vom Antragsteller an ihn herangetragenen „Auflösung“ der – bezogen auf das Schuljahr 2022/2023 – 9. Jahrgangsstufe einverstanden erklärte hatte, um diesem die Sicherung des künftigen Unterrichtsbetriebs zu ermöglichen.
38 Dieser vorgenannten Aufforderung ist der Antragsteller jedoch nicht nachgekommen. Vielmehr verkündete Herr P. bereits wenige Tage später am 4. August 2022 ohne Absprache
mit der Bezirksregierung in einer Elternversammlung, dass die Jahrgangsstufen 6 und 7 des Schuljahres 2022/2023 nicht fortgeführt würden. Zugleich kündigte Herr P. dort auch die Auflösung der Jahrgangsstufe 5 des Schuljahres 2022/2023 für den Fall an, dass die Bezirksregierung die Unterrichtsgenehmigung einer insoweit eingeplanten Lehrkraft nicht verlängere (vgl. Bl. 294, BA Heft 4; siehe auch die unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 12. September 2022, S. 4 f.). Daneben wirkte Herr P. nach den eigenen Angaben des Antragstellers (vgl. Bl. 267, BA Heft 4) auch bei der „faktischen Umsetzung“ der Auflösung der Jahrgangsstufe 8 des Schuljahres 2022/2023 mit, indem er „Kontakt zur X. Münster aufgenommen, bei der Vermittlung der SuS geholfen, einzelne Eltern in besonderen Fällen beraten und sofort die Vermittlung eines Schülers mit Förderbedarf an eine geeignete Schule veranlasst“ habe.
39 Auch dieses Verhalten belegt nachdrücklich die fehlende persönliche Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers sowie des Schulleiters. Dabei bedarf es in diesem Verfahren keiner Entscheidung, ob die „Auflösung“ (sogar mehrerer) vollständiger Jahrgangsstufen einer – wie hier – im Aufbau befindlichen und nach der Genehmigung im Endausbau mit den Klassen 1 bis 12 betriebenen X. (vgl. Bl. 114, BA Heft 7) als wesentliche Änderung der Voraussetzungen für die Genehmigung nach § 104 Abs. 2 SchulG NRW oder vergleichbar einer vorübergehenden Schließung entsprechend § 104 Abs. 4 SchulG NRW der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde bedarf. Ebenso kann offen bleiben, ob dieser Vorgang wie eine (Teil-)Auflösung einer Ersatzschule entsprechend § 104 Abs. 3 SchulG NRW zu behandeln ist, die nur zum Ende eines Schuljahres zulässig und spätestens sechs Monate zuvor der oberen Schulaufsichtsbehörde anzuzeigen ist. Denn jedenfalls wäre es hier im Interesse der von der „Auflösung“ der Jahrgangsstufen betroffenen Schülerinnen und Schüler, ihre schulische Ausbildung
möglichst ohne Nachteile fortsetzen zu können, zwingend erforderlich gewesen, die weitere Vorgehensweise eng mit der Schulaufsichtsbehörde abzustimmen. Dies entgegen der ausdrücklichen Aufforderung der Bezirksregierung missachtet zu haben, zeigt eindrücklich, dass auch in Zukunft kein ordnungsgemäßer Betrieb bzw. keine ordnungsgemäße Leitung einer Schule von den hier handelnden Personen zu erwarten ist.
40 (2) Darüber hinaus ist auch nicht (mehr) von einer Gleichwertigkeit der „G. X. S. “ in Bezug auf öffentliche Schulen im Sinne von Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG, § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW auszugehen.
41 Nach den vorgenannten Vorschriften setzt die Erteilung einer Genehmigung u.a. voraus, dass die private Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen
Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. Das bedeutet nicht, dass Ersatzschulen mit öffentlichen Schulen gleichartig sein müssen. Vielmehr stehen Ersatzschulen (schon) dann nicht hinter öffentlichen Schulen zurück, wenn sie diesen gleichwertig sind. Denn ein eigenverantwortlich geprägter und gestalteter Unterricht mit entsprechenden Lehrmethoden und Lerninhalten sowie ihre sonstige pädagogische Eigenart entsprechen gerade der Besonderheit der Ersatzschule und führen zu der Vielfalt im Bildungswesen, die das Grundgesetz ermöglichen will.
42 Vgl. Bülter, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, § 101 Anm. 1.6 (23. Ergänzungslieferung, Stand: August 2019) m.w.N.
43 Diese Voraussetzung erfüllt die „G. X. S. “ nicht mehr. Dabei kann offen bleiben, ob sie in ihren Lehrzielen – (aa) – und in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte – (cc) – hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, weil dies jedenfalls für ihre Einrichtungen
gilt – (bb) -.
44 (aa) Es kann offen bleiben, ob die „G. X. S. “ in ihren Lehrzielen deshalb hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht, weil bei ihr im Kern bezogen auf das Ende des Bildungsgangs keine gleichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.
45 Hierfür bestehen zwar nach Aktenlage erhebliche Anhaltspunkte. So ist es an der „G. X. S. “ in der Vergangenheit – wie auch der Antragsteller zumindest im Ansatz einräumt (vgl. Bl. 341, BA Heft 1c, Bl. 260 f., 264 f., BA Heft 4) – zu erheblichen Unterrichtsausfällen gekommen und wurde darüber hinaus vielfach kein geregelter Unterricht erteilt (vgl. etwa Bl. 266, 267 f., 270 f., 273, BA Heft 1c, Bl. 182 ff., 240, BA Heft 4). Zudem berichtet das Jugendamt der Stadt S. , deren Mitarbeiter unabhängig von den hier in Rede stehenden Vorgängen im Rahmen eines Verfahrens auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in der Schule hospitierten, von katastrophalen Unterrichtszuständen, die die eigentlich beabsichtigte sozialpädagogische Fachdiagnostik nicht zuließen: Am 18. März 2022 (vgl. Bl. 159, 297, BA Heft 4) sei die Hospitation von einer stetigen Unruhe gekennzeichnet gewesen, so dass eine Wissensvermittlung nur begrenzt möglich gewesen
sei. Es sei die schlimmste Hospitation gewesen, die die Mitarbeiterin des Jugendamtes je erlebt habe. Es sei in der Klasse unzumutbar und Unterricht nicht möglich gewesen. Niemand habe der Lehrkraft zugehört, aufgrund der Lautstärke habe man kein Wort verstehen können. Kinder seien einfach aufgestanden. Ein Junge sei mit seiner Schere nach vorne gelaufen und habe die Landkarte zerschneiden wollen. Am 29. April 2022 (vgl. Bl. 159 f., BA Heft 4) habe die Hospitation ebenfalls nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden können, weil die Zeit „von einer enormen Lautstärke (Geschrei der SchülerInnen, Beleidigungen und Respektlosigkeit gegenüber der Lehrerin, Verweigerungshaltung der SchülerInnen)“ geprägt gewesen sei, so dass keine Vermittlung von Lerninhalten stattgefunden habe. Auch am 12. Mai 2022 (vgl. Bl. 169, 174, BA Heft 4) habe eine dauerhafte und starke Unruhe in der Klasse geherrscht. Der Großteil der SchülerInnen habe nicht auf Anweisungen der Lehrkraft reagiert. Ein adäquater Unterricht sei nicht möglich gewesen. Lerninhalte hätten nur sehr begrenzt vermittelt werden können. Grenzüberschreitungen innerhalb der Klasse seien kaum bis gar nicht thematisiert worden. Mit dem Vorstehenden gehen zudem Hinweise einher, wonach es bei Schülerinnen und Schülern der Schule zu erheblichen Lernrückständen – auch im Vergleich mit anderen X schulen – gekommen sei, etwa Kinder in der 5. Klasse noch nicht einmal ihr Namensschild beschriften können (vgl. nur Bl. 266, 267 f., 270 f., BA Heft 1c, Bl. 240, BA Heft 4, Bl. 41, 51, BA Heft 6; siehe auch die unwidersprochen gebliebenen zusammenfassenden Angaben des Antragsgegners im laufenden gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 12. September 2022, dort S. 7 ff.). Schließlich kommt hinzu, dass der Antragsteller zum Schuljahr 2022/2023 die Jahrgangsstufen 6 bis 9 der sich ohnehin erst im Aufbau befindlichen und auf einen Betrieb mit den Klassen 1 bis 12 ausgerichteten Schule faktisch „aufgelöst“ hat, demnach derzeit lediglich eine Rumpfschule mit den Klassen 1 bis 5 mit insgesamt deutlich unter 100 Schülerinnen und Schülern ohne entsprechendes Konzept betrieben wird, so dass derzeit zweifelhaft ist, ob der angestrebte Abschluss an der Schule letztlich überhaupt erreicht werden kann. Letztlich kann die Frage in diesem Verfahren jedoch offen bleiben.
46 (bb) Denn jedenfalls bleibt die „G. X. S. “ in ihren Einrichtungen hinter den öffentlichen Schulen zurück.
47 Der Begriff der Einrichtungen im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW betrifft die gesamte sächlich-organisatorische Ausstattung der Ersatzschule, u.a. auch die Ausstattung der Schule mit Lehrern. Die so verstandene Ausstattung muss einen vergleichbar qualifizierten Unterricht wie an öffentlichen Schulen gewährleisten. 48 Vgl. Bülter, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, § 101 Anm. 1.8 (10. Ergänzungslieferung, Stand: März 2013) m.w.N.
49 Hieran fehlt es bei der „G. X. S. „, weil nicht ausreichend Lehrpersonal zur Verfügung steht, um im Schuljahr 2022/2023 einen geordneten Schulbetrieb sicherzustellen. Dies räumt der Antragsteller bezogen auf einen Betrieb mit sieben (der eigentlich vorgesehenen acht bzw. neun) Jahrgangsstufen ausdrücklich selbst ein (vgl. nur Bl. 294, BA Heft 4; siehe auch Bl. 261, BA Heft 4), gilt aber auch für den Betrieb mit den derzeit tatsächlich nur noch vorhandenen fünf Jahrgangsstufen.
50 Der Antragsteller hat binnen der ihm mit Schreiben der Bezirksregierung Münster vom 17. Juni 2022 (Bl. 182 ff., BA Heft 4) bis zum 31. Juli 2022 gesetzten und später bis zum 12. August 2022 verlängerten Frist, deren Dauer in Anbetracht der zahlreichen früheren Hinweise (vgl. nur das unmittelbar vorangegangene Schreiben vom 1. Juni 2022 [Bl. 272 ff., BA Heft 1c]) sowie mit Blick auf den nahenden Beginn des neuen Schuljahres nicht zu beanstanden ist, keine Lehrersituation dargelegt, mit der ein geordneter Schulbetrieb selbst in diesem reduzierten Umfang möglich ist. So sind in der mit Schreiben vom 8. August 2022 (Bl. 260 ff., BA Heft 4) bei der Bezirksregierung vorgelegten Lehrerliste für fünf Klassen lediglich vier Klassenlehrerinnen vorgesehen. Zwar beabsichtigt( e) der Antragsteller ausweislich der Liste, die Klassen 1 und 2 als jahrgangsübergreifende Klassen zu führen. Allerdings fehlt es insoweit – trotz der entsprechenden Aufforderung
der Bezirksregierung (Bl. 105, BA Heft 5) – an einem mit der Schulaufsichtsbehörde abgestimmten Konzept. Unabhängig davon verfügten zwei der eingeplanten Klassenlehrerinnen
weder zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fristablaufs noch verfügen sie derzeit über die erforderliche Unterrichtsgenehmigung, nachdem die Bezirksregierung Münster die entsprechenden Anträge mit – soweit ersichtlich bislang nicht zur gerichtlichen Überprüfung gestellten – Bescheiden vom 25. August 2022 (Bl. 82 ff., BA Heft 2 und Bl. 132 ff., BA Heft 3) abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es dabei auch unerheblich, ob diese Bescheide rechtswidrig sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit sowie mit Blick auf den mit dem Genehmigungserfordernis des § 101 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW verfolgten Zweck, sicherzustellen, dass die Schülerinnen und Schüler einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, und sie so vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen, kommt es hier insoweit allein auf die „formelle Rechtslage“ an. Losgelöst davon ist auch nicht offensichtlich, dass die Genehmigungsvoraussetzungen für beide Lehrkräfte vorlagen bzw. -liegen. Weiterhin ist als einzige Fachlehrerin für Französisch eine Lehrkraft vorgesehen, die ebenfalls über keine Unterrichtsgenehmigung verfügt und bei der Zweifel an hinreichenden Deutschkenntnissen bestehen. Darüber hinaus ist das Fach Sport völlig unbesetzt. Zudem ist nicht ersichtlich, wie angesichts des mangelnden Lehrerbestands Krankheitsausfälle aufgefangen werden könnten. Das ebenfalls vorgelegte Vertretungskonzept trifft keine verbindlichen Aussagen zum Personaleinsatz und sichert den Unterrichtsausfall auch in fachlicher Sicht nicht ab. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Bezirksregierung Münster in dem angegriffenen Bescheid vom 25. August 2022 (dort: S. 40 letzter Absatz bis S. 41 mittig [Punkt „Ordnungsgemäßer Schulbetrieb nicht möglich“]) Bezug genommen, denen der Antragsteller in der Sache nicht weiter entgegengetreten ist.
51 Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. September 2022 einen ab dem 1. Oktober 2022 beabsichtigten veränderten Einsatz der Lehrkräfte mitteilt, geht das am hier
maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufs der Frist zur Mängelbeseitigung vorbei. Unabhängig davon hat sich der Lehrerbestand nach den Angaben des Antragstellers noch weiter
verschlechtert, da die ursprünglich als einzige (über eine Unterrichtsgenehmigung verfügende) Fachlehrerin für Englisch, Deutsch, Kunst und Sachkunde eingeplante Lehrkraft
das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2022 gekündigt hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass diese weitere Reduzierung des Lehrpersonals durch die verbliebenen Lehrkräfte pädagogisch angemessen aufgefangen werden kann. So geht der Antragsteller selbst davon aus, dass nun auch der Religionsunterricht fachfremd unterrichtet werden muss.
52 (cc) Hiernach bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die „G. X. S. “ auch in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte – wie die Bezirksregierung Münster in dem angegriffenen Bescheid (dort: S. 41 mittig bis S. 44 mittig [Punkt: „Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte“]) angenommen hat – hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht.
53 (3) Liegen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 101 Abs. 6 SchulG vor, führt dies zwingend zur Aufhebung der Genehmigung, ohne dass Raum für Ermessenserwägungen
des Antragsgegners einschließlich der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (auf Rechtsfolgenseite) bleiben. Das beschließende Gericht versteht die Entscheidung des Antragsgegners, die Genehmigung mit Wirkung vom 30. September 2022, des letzten Schultages vor Beginn der Herbstferien, aufzuheben, dahin, dass ein Betrieb der Schule erst mit Ablauf dieses Tages nicht mehr genehmigt ist, d.h. die Schülerinnen und Schüler die Schule am 30. September 2022 noch besuchen dürfen und müssen. Dieser dem Antragsteller gewährte zeitliche Spielraum zur Schulschließung dient einem geordneten Übergang der Schülerinnen und Schüler auf andere Schulen und ist nicht zu beanstanden.
54 2. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aufhebung der Genehmigung zum Betrieb der Schule des Antragstellers. Dieses ergibt
sich aus der konkreten Gefahr für die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule sowie deren Eltern, die – wie sich exemplarisch aus dem Vorstehenden ergibt – von dem Betrieb bzw. der Leitung der „G. X. S. “ durch die persönlich unzuverlässigen vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers sowie den Schulleiter ausgeht. Hinzu kommt, dass im laufenden Schuljahr 2022/2023 mangels ausreichenden Lehrpersonals ein geordneter Schulbetrieb nicht gesichert und damit unmittelbar
die ordnungsgemäße schulische Bildung, Erziehung und Förderung der Kinder gefährdet ist. Diesen Gefahren könnte ohne die sofortige Vollziehung bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht wirksam begegnet werden. Hierhinter hat das private Interesse des Antragstellers an der Fortführung des Betriebes der Schule bis zu einer Klärung im Hauptsacheverfahren zurückzutreten.
55 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an der Empfehlung in Ziffer 38.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach in Hauptsacheverfahren für die Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule und damit auch für deren Aufhebung ein Streitwert in Höhe von 30.000,- Euro vorgesehen ist. Diesen Wert halbiert das beschließende Gericht in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs mit Blick auf die Vorläufigkeit dieser Entscheidung. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 19 E 61/11 -, n.v., bezüglich der Erteilung
einer Schulgenehmigung im Wege der einstweiligen Anordnung; siehe allgemein zu
den Grundsätzen der aktuellen Streitwertpraxis des zuständigen Senats nur OVG NRW,
Beschluss vom 27. Mai 2021 – 19 E 428/21 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N.