Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2020 einen Antrag auf Außerkraftsetzung einer Regelung, die Versammlung in Kirchen verbietet, abgelehnt. Das Zusammenkunft-Verbot ist Teil einer Verordnung der hessischen Landesregierung, welche die Ausbreitung des Corona-Virus eingrenzen soll. Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich bei der Entscheidung auf die Folgeabwägung der derzeitigen Pandemie-Situation.

Zum Sachverhalt: Der Antragssteller, dem katholischen Glauben zugehörig, sucht regelmäßig die Heilige Messe auf, welche für ihn einen zentralen Bestandteil des Glaubens ausmacht. Jene übergeordnete Bedeutung belegte er nachvollziehbar unter Einbeziehung von Aussagen des II. Vatikanischen Konzils und des Katechismus der Katholischen Kirche. Der Ausfall der gemeinschaftlichen Eucharistie aufgrund des Corona-Versammlungsverbotes, könne für ihn nicht durch digitale Gottesdienste oder eigenständige Gebete ausgeglichen werden.
Mit Bezug auf die Ausführungen des Antragsstellers, hat das Bundesverfassungsgericht die Maßnahmen zur Eingrenzung des Corona-Virus als erheblichen Einschnitt in die Glaubensfreiheit gewertet. Dennoch hat für die Verfassungsrichter derzeit der Schutz von Gesundheit und Leben Vorrang vor dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit, da ein erhöhtes Infektionsrisiko durch Personenansammlungen bei Messen besteht.

Nichtsdestotrotz stellt das Bundesverfassungsgericht aber auch klar, dass das Gottesdienstverbot in regelmäßigen Abständen und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Covid19-Pandemie neu bewertet werden muss, um den doch erheblichen Eingriff in die Glaubensfreiheit, bei einer Verbesserung des Infektionsgeschehens, unter strengen Auflagen zu lockern.
Das Bundesverfassungsgericht weist zum Abschluss darauf hin, dass die gleichen Ansichten und Beschlüsse auch für andere Glaubensrichtungen gelten.