Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer versuchen derzeit den zu erwartenden-, oder sogar schon akuten, Wegfall von Arbeit finanziell abzufangen. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) nach § 56 bietet Möglichkeiten jene Verdienstausfälle auszugleichen. Ob sich eine Entschädigung von Verdienstausfällen geltend machen lässt, hängt von einigen Faktoren ab:

Das Infektionsschutzgesetz nach § 56 kann immer dann beansprucht werden, wenn unter anderem ein behördliches Tätigkeitsverbot aufgrund von Krankheit oder Verdacht auf eine Infektion auferlegt worden ist und dies wiederum zu Verdienstausfällen führt.

Anders verhält sich dieser Umstand, wenn ganzheitlich Unternehmen als Vorsichtsmaßnahme (keine Ansteckungen oder Verdachtsfälle) von den Behörden zur Schließung aufgefordert werden – so wie es in den vergangenen Tagen der Fall war. Nach dem Wortlaut des Infektionsschutzgesetzes nach § 56 begründet diese Situation aber keine Entschädigung für Verdienstausfälle von Mitarbeitern, die aufgrund der Schließung ihrer Beschäftigung nicht mehr nachgehen können.

Jedoch kann man aufgrund der derzeitigen gesundheitlichen Krise und der dadurch angeordneten, vorsorglichen Betriebsschließungen eine Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes nach § 28 (IfSG) in Betracht ziehen. Dies würde bedeuten, dass man die aktuelle Corona-Krise nicht unter das allgemeine Betriebsrisiko des Arbeitgebers fassen würde. Für diese „ausgedehnte“ Auslegung des Infektionsschutzgesetzes treten nun auch zunehmend mehr Stimmen ein.

Es ist also durchaus sinnvoll, eine Entschädigung nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes parallel zum Kurzarbeitergeld geltend zu machen, denn beide Ausfallzahlungen schließen sich nicht gegenseitig aus. Im Gegenteil: Sie bestehen nebeneinander. Arbeitgeber müssen sich bei der gesamten Prozedur keine Sorgen über negative Auswirkungen im Hinblick auf ihre Betriebe machen.

Wichtig: Handelt es sich um eine freiwillige Schließung des Betriebs seitens des Arbeitgebers, der keine behördliche Anordnung vorlag, sind die Erfolgsaussichten auf Entschädigungszahlungen geringer.