Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 21.06.2017 entschieden, dass die Aberkennung des Doktorgrades durch eine Hochschule im Jahre 2011 für eine 1986 verfasste Dissertation rechtmäßig ist.
Der Klägerin wurde 1986 der Doktortitel der Philosophischen Fakultät der beklagten Universität verliehen. Bereits Anfang der 1990er Jahre kamen Vorwürfe im Hinblick auf Verstöße gegen das Zitiergebot auf. Eine von der Hochschule eingesetzte Kommission stellte eine nicht geringe Zahl von Verstößen fest, kam allerdings zu dem Schluss, dass es sich hierbei um Nachlässigkeit seitens der Klägerin, nicht aber um einen Täuschungsversuch handele. Die Fakultät kam deshalb der Empfehlung der Kommission nach, den Titel nicht abzuerkennen.
Aufgrund der Veröffentlichung einer Internetplattform im Jahr 2011, die behauptete, dass die Doktorarbeit der Klägerin fast zur Hälfte aus nicht gekennzeichneten Fremdtexten bestehe, setzte die Beklagte erneut eine Kommission zur Prüfung der Arbeit ein, die den Befund der Internetplattform bestätigte. Daraufhin entzog die Fakultät der Klägerin den Doktortitel, da der Umfang der Verschleierung auf vorsätzliche Täuschung schließen lasse. Die hiergegen gerichtete Anfechtungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.
Das BVerwG entschied, dass die Entziehung des Doktortitels rechtmäßig sei, da die Universität in seiner Promotionsordnung u.a. den Entzug des Doktortitels wegen Täuschung festgelegt habe. Eine detaillierte gesetzliche Regelung sei laut BVerwG nicht erforderlich gewesen, da im Grundgesetz festgelegt ist, dass das Promotionswesen von Universitäten selbständig geregelt wird (Art 5 Abs 3 Satz 1 GG). Darüber hinaus habe die Möglichkeit der Entziehung des Titels nicht gesetzlich befristet werden müssen.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 46/2017 v. 21.06.2017