Hochschulrecht: Kein Ehrendoktortitel für Edward Snowden
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat mit Urteil vom heutigen Tage die Klage der Philosophischen Fakultät der Universität Rostock abgewiesen.
Die Klägerin wendete sich gegen den Beschluss des Rektors der Universität Rostock, Herrn Edward Snowden die Ehrendoktorwürde zu verleihen. Laut Rektor lägen die Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrendoktotitels nicht vor.
Nach Auffassung des Gerichts war die Verasagung rechtmäßig. Die philosophische Fakultät habe die engen gesetzlichen Vorgaben zur Verleihung der Ehren- doktorwürde verkannt. Das Landeshochschulgesetz und in Umsetzung dessen auch die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät selbst sähen seit 2002 ausdrücklich vor, dass die Ehrendoktorwürde nur aufgrund besonderer wissenschaftlicher Leistungen verliehen werden könne. Abweichend davon habe die Klägerin ihre Entscheidung darauf gegründet, dass es bei der Verleihung der Ehrendoktorwürde um die Ehrung einer Persönlichkeit und ihrer Handlungen geht, denen für die Wissenschaft und die Universität eine besondere Bedeutung zukommt. Dieses weite, traditionelle Verständnis der Voraussetzungen zur Verleihung einer Ehrendoktorwürde sei vom Gesetzeswortlaut des Landeshochschulgesetzes – der, anders als dies in den meisten anderen Bundesländern geregelt sei, strengere Vorgaben aufstelle – nicht gedeckt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu stellen.
Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 15.06.2016 – Az.: 1 A 2088/15 SN
Quelle: Pressemitteilung des VG Schwerin vom 15.06.2016
Rechtslage NRW: In Nordrhein-Westfalen räumt das Landeshochschulsgesetz den Universitäten ein, Ehrendoktortitel nach ihren eigenen Promotionsordnungen zu verleihen. Diese regeln dann selbständig die genaueren Voraussetzungen.
§ 67 Landeshochschulgesetz NRW
Absatz 3 Satz 3: „Die Promotionsordnung kann die Verleihung des Doktorgrades ehrenhalber vorsehen.“