Die bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen an staatlichen Hochschulen sind für die Zulassung im Fach Humanmedizin teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar, so das Urteil des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19.12.2017. Die beanstandeten Vorschriften und Regelungen verletzten den grundrechtlichen Anspruch der Studienplatzbewerberinnen und -bewerber auf gleiche Teilhabe am staatlichen Studienangebot. Außerdem verfehlten die landesgesetzlichen Bestimmungen zum Auswahlverfahren der Hochschulen teilweise die Anforderungen, die sich aus dem Vorbehalt des Gesetzes ergeben. Eine Neuregelung sei bis zum 31. Dezember 2019 zu treffen.

In seinem Urteil entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Eignungsgespräche an Universitäten bundesweit in einer standardisierten und strukturierten Form stattfinden müssten, um die Chancengleichheit der Studierenden zu wahren.
Grundsätzlich sei die Vergabe nach den besten Abiturnoten, Wartezeit und einer Auswahl durch die Universitäten zwar mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, die Zahl der Wartesemester müsse aber enger begrenzt werden, die Abiturnote dürfe nicht das einzige Kriterium und zugleich über Ländergrenzen hinweg vergleichbar sein. Zudem dürfe eine Festlegung auf höchstens sechs gewünschte Studienorte nicht dazu führen, dass Bewerber, der eigentlich erfolgreich wären, letztendlich keinen Studienplatz bekommen.

Quelle: Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 112/2017 v. 19.12.2017