1. Einschlägige Rechtsgrundlage für das Begehren von Schülerinnen und Schülern auf Ersetzen des Präsenzunterrichts durch ausschließliche Erteilung von Distanzunterricht ist § 3 Abs. 5 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulGvom 2. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 975) in der Fassung des Art. 11 der Verordnung vom 1. Mai 2021 (GV. NRW. S. 449), nicht hingegen § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG.
  2. Dieser auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gerichtete Anspruch ist nur dann auf einen strikten Anspruch auf Erteilung von Distanzunterricht reduziert, wenn eine Ablehnung des entsprechenden Antrags die staatliche Schutzpflicht zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GGverletzen würde.
  3. § 3 Abs. 5 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulGgewährt schulpflichtigen Schülern – über die vom Land getroffenen allgemeinen Schutzmaßnahmen hinaus – unter Berücksichtigung der aktuellen Informations- und Erkenntnislage zum Infektionsgeschehen und den generell damit verbundenen Gesundheitsgefahren keinen von einer individuellen gesundheitlichen Gefährdung ihrer selbst oder ihrer in Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen unabhängigen Anspruch auf ausschließliche Erteilung von Distanzunterricht.
  4. Es ist Aufgabe des hierfür demokratisch legitimierten Gesetzgebers und der seiner Kontrolle unterliegenden Exekutive, den Gesundheitsschutz bezogen auf das Risiko einer Infektion mit  COVID-19 und etwaiger Folgeerkrankungen einerseits und körperlich-gesundheitliche und psychologische Beeinträchtigungen sowie soziale Auswirkungen aufgrund anhaltenden Distanzunterrichts andererseits im Spannungsverhältnis von Individualgrundrechten und Schulpflicht angemessen in Abwägung zu bringen und – unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsräume – einer vertretbaren Bewertung zuzuführen.
  5. Die hierauf basierende schulorganisatorische Entscheidung für eine Rückkehr zum Präsenzunterricht in der aktuellen Form genügt nicht nur den grundrechtlichen Anforderungen mit Blick auf staatliche Schutzpflichten gegenüber Schülern im staatlichen Zugriffs- und Gestaltungsbereich der Schulen, sondern steht auch im Einklang mit den völker- und menschenrechtlichen Gewährleistungen der EMRK.