Das AG München hat in seinem Urteil vom 1.12.2015 entschieden, dass es zur Erfüllung der Aufsichtspflicht von Mitarbeitern in einem Kindergarten ausreicht, dass im Außenbereich spielende bisher unauffällige 5-jährige Kinder üblicherweise in einem Abstand von 15 bis 30 Minuten überwacht werden.

Das AG München hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts haben die Erzieher ihrer Aufsichtspflicht genügt. „Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter der Aufsichtsbedürftigen und den Besonderheiten des örtlichen Umfeldes, dem Ausmaß der drohenden Gefahren, der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie der Zumutbarkeit für den Aufsichtspflichtigen“, zitiert das Amtsgericht ein Urteil des BGH. Bei der Abwägung seien die kindlichen Eigenheiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Bei altersgerecht entwickelten Kindern im Kindergartenalter von fünf bis sechs Jahren werde – in der Erwartung des hier bereits gegebenen Einsetzens einer rationalen Verhaltenssteuerung und unter Berücksichtigung eines verantwortbaren pädagogischen Ermessensspielraums – eine permanente Überwachung grundsätzlich nicht mehr geboten sein. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass es sich um Kinder im Vorschulalter und lediglich um zwei Kinder und nicht eine größere Gruppe gehandelt hat, bei welcher eine gewisse Gruppendynamik zu erwarten gewesen wäre. Der Fünfjährige habe in der Vergangenheit nach Angaben der Erzieherin keine Verhaltensauffälligkeiten gezeigt.
Die Rechtsprechung erachte üblicherweise einen Kontrollabstand von 15 bis 30 Minuten als ausreichend, um das Spiel von bisher unauffälligen 5-jährigen Kindern außerhalb der Wohnung zu überwachen. Dieser Kontrollabstand sei eingehalten worden. Es habe auch keine besondere Veranlassung bestanden, dass die Aufsichtspflichtigen damit hätten rechnen müssen, dass einer der beiden Jungen Steine über den Zaun auf davor parkende Autos wirft.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urteil vom 1.12.2015 – Az.: 133 C 20101/15
Quelle: Pressemitteilung Nr. 51/16 des AG München vom 01.07.2016
