Gemäß § 23 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 23 Abs. 3 des Kinderbildungsgesetz – KiBiz sind beitragsbefreite Vorschulkinder so zu behandeln, als ob für sie Elternbeiträge zu leisten wäre. Die Erhebung von Betreuungsgebühren für das Geschwisterkind eines Vorschulkinds ist mithin rechtswidrig, wenn

die Gebührensatzung (hier der Stadt Bonn für das Kindergartenjahr 2014/2015) dieses wiederum aufgrund einer Geschwisterkind-Regelung von der Gebührenpflicht befreit hat.

Dies hat das VG Köln in seiner Entscheidung vom 02. September 2016 festgestellt.

„Geklagt hatten Eltern zweier Kinder, die eine Kindertagesstätte der Beklagten besuchten. Dabei war das ältere Kind im Kindergartenjahr 2014/2015 ein sog. „Vorschulkind“ (letztes Kindergartenjahr vor der Einschulung). Mit einem Beitragsbescheid von Ende 2013 setzte die Beklagte Elternbeiträge u.a. für das Kindergartenjahr 2014/15 für die Betreuung des Geschwisterkindes des gesetzlich beitragsfreien Vorschulkindes fest. Nach Inkrafttreten einer Änderung des Kinderbildungsgesetzes im Sommer 2014 wandten sich die Eltern an die Beklagte und verlangten die Aufhebung der Beitragsfestsetzung für das Geschwisterkind des Vorschulkindes, weil sie der Ansicht waren, dass der Landesgesetzgeber mit der Gesetzesänderung habe erreichen wollen, dass eine satzungsrechtliche Geschwisterregelung bereits auf das erste Geschwisterkind eines Vorschulkindes Anwendung finden müsse. Im Ergebnis dürften daher im Jahr 2014/2015 gar keine Beiträge erhoben werden.

Die Beklagte lehnte eine Änderung des Bescheids ab, da der Landesgesetzgeber den Kommunen überlassen habe, ob und wie eine Geschwisterregelung eingeführt werde. Eine Kombination beider Befreiungstatbestände (Vorschuldkind und Geschwisterkind) sehe die Satzung der Beklagten nicht vor.

Der hiergegen erhobenen Klage hat die Kammer stattgegeben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Rechtsansicht der Beklagten seit der Gesetzesänderung des Kinderbildungsgesetzes durch den Landesgesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2014 fehlerhaft sei. So habe dieser geregelt, dass Vorschulkinder bei Geschwisterregelungen so zu behandeln seien, als ob für sie Elternbeiträge zu leisten wären. Dieser höherrangigen Anforderung werde die Satzungsregelung der Beklagten nicht gerecht. Da die problematische satzungsrechtliche Geschwisterregelung nicht isoliert gestrichen werden könne, sei die gesamte damalige Beitragssatzung ab diesem Zeitpunkt nichtig. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte keine Beitragssatzung ohne Geschwisterregelung habe erlassen wollen.

Fehle jedoch eine Grundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen im Kindergartenjahr 2014/2015, so sei die Beklagte verpflichtet, den Bescheid aufzuheben, soweit sie dort für dieses Jahr Beiträge festgesetzt habe.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.“

Verwaltungsgericht Köln, AZ: 19 K 335/15

Quelle: Pressemitteilung des VG Köln

 

§ 23 Kinderbildungsgesetz

(3) Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, ist in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, beitragsfrei. Abweichend von Satz 1 ist für Kinder, die ab dem Schuljahr 2012/2013 vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege ab dem 1. Dezember für maximal zwölf Monate beitragsfrei. Werden Kinder aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nach § 35 Absatz 3 Schulgesetz NRW für ein Jahr zurückgestellt, so beträgt die Elternbeitragsfreiheit nach Satz 1 ausnahmsweise zwei Jahre.

(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann ein Entgelt für Mahlzeiten verlangen.

(5) Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach Absatz 3 elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre.