Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für Kinder nach Vollendung des dritten Lebensjahres kein Anspruch auf Bereitstellung eines Ganztagsplatzes in einer Tageseinrichtung besteht. Außerdem seien Mehrkosten, die Eltern durch die Inanspruchnahme einer privaten Betreuungseinrichtung entstehen, nur zu ersetzen, wenn sie unzumutbar sind.

Die Kläger verlangen von der beklagten Stadt Bad Homburg Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung. Sie bewarben sich um einen städtischen Ganztagsbetreuungsplatz für ihr dann drei Jahre altes Kind. Dieses konnte nur bis Ende August 2015 in der bislang besuchten privaten Krippe betreut werden. Da die Kläger trotz Nachfragen keine Zusage für einen städtischen Ganztagsplatz erhielten, meldeten sie ihren Sohn auch in einer privaten Kindertagesstätte (Kita) an. Dort wurde das Kind zum September 2015 aufgenommen. Ende September 2015 erhielten die Kläger eine Zusage für einen städtischen Platz. Da die Kläger mit der privaten Kita einen Jahresvertrag geschlossen hatten, konnten sie diesen Platz erst nach Fristablauf wahrnehmen. Die Beiträge für die private Kita lagen über den städtischen Sätzen. Mit ihrer Klage begehren die Eltern die Erstattung der Aufnahmegebühr für die private Kita und Ersatz der monatlich entstandenen Mehrkosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hatte auch vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haben die Kläger für ihren dreijährigen Sohn bereits keinen Anspruch auf Nachweis eines Ganztagsplatzes in einer Tageseinrichtung gehabt. Das Gesetz sehe zwar einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung vor (§ 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Dies beziehe sich auf Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Hieraus erwachse jedoch kein individueller Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines Ganztagsplatzes. Aus § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII folge, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zwar im Rahmen seiner Planungsverantwortung sicherstellen sollte, dass bedarfsgerechte Angebote für Ganztagsplätze zur Verfügung stehen. Diese Verpflichtung vermittele jedoch keinen individuellen Anspruch. Die bestehende objektiv-rechtliche Vorhalteverpflichtung an Ganztagsplätzen (gewähre) keinen Anspruch des Einzelnen auf Zuweisung eines Ganztagsplatzes, betont das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BVerwG.
Die Nichtberücksichtigung des Sohnes bei der Vergabe von Ganztagsbetreuungsplätzen könne auch nicht aus Gleichheitsgründen einen Schadensersatzanspruch auslösen. Dass den Eltern höhere Kosten als bei Zuweisung eines Platzes in einem städtischen Kindergarten entstanden seien, sei unerheblich. Bereits der Rechtsanspruch für Kinder unter drei Jahren gebe den Eltern kein kapazitätsunabhängiges Wahlrecht zwischen der Förderung ihres Kindes in einer städtischen Einrichtung oder in einer privaten. Vielmehr beziehe sich die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Nachweis von Betreuungsplätzen in diesem Frühförderungsbereich auf alle Plätze, unabhängig von ihrer Trägerschaft und der Höhe des Teilnahmebeitrags. Auch für Kinder unter drei Jahren müssten Eltern mit einer privaten Unterbringung verbundene Mehrkosten demnach grundsätzlich selbst tragen. Dies gelte erst Recht für Betreuungsplätze von Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben. Erst wenn die Grenze zu einer unzumutbaren finanziellen Belastung überschritten sei, käme ein Ersatzanspruch für Mehrkosten in Betracht. Dies hätten die Kläger hier jedoch nicht geltend gemacht.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Vorinstanz
LG Frankfurt, Urt. v. 19.10.2016 – 2-4 O 417/15

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt, Nr. 20/2018 v. 24.05.2018