Dieses Problem trifft zurzeit viele Eltern in Düsseldorf, die für ihre Kinder ab dem 02.08.2017 einen Betreuungsplatz in der Kindertagestätte im Volksgarten von der Stadt Düsseldorf erhalten haben. Der Betrieb der Kita darf zurzeit nicht aufgenommen werden, da laut Trägerverein die Betriebserlaubnis des Landschaftsverbandes fehlt. Ohne die Betriebserlaubnis kann die Kita nicht mit der Betreuung in den Räumlichkeiten im Volksgarten beginnen, weshalb die Eltern nunmehr seit Anfang August ohne Betreuung dastehen.
Am vorliegenden Fall zeigt sich, wie komplex das rechtliche Geflecht der öffentlichen Daseinsvorsorge im Rahmen der frühkindlichen Förderung in Tageseinrichtungen geworden ist.
Grundsätzlich haben Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege (z.B. städtisch geförderte Tagesmutter/Großtagespflege) gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII. Ab dem vollendeten dritten Lebensjahr richtet sich dieser Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung (gemeinhin: „KiTa“).
Diese Ansprüche richten sich als „Leistungsverpflichtung“ gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nehmen die Jugendämter für die Kreise und die kreisfreien Städte wahr. Gleichzeitig arbeiten die öffentlichen Jugendhilfeträger mit den Trägern der freien Jugendhilfe zusammen. Durch diese rechtliche Konstruktion entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen den Eltern, dem Jugendamt und dem Träger der freien Jugendhilfe (hier: Verein), wenn die besuchte Einrichtung von einem freien Träger betrieben wird.
In diesem Dreiecksverhältnis bestehen verschiedenerlei gegenseitige Rechte und Pflichten. Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass das Verhältnis der Eltern zum Träger der freien Jugendhilfe privatrechtlicher (anders: zivilrechtlicher) Natur ist, während das Rechtsverhältnis zur Stadt (in Form des Jugendamts) ein öffentlich-rechtliches ist. Dies wird dadurch deutlich, dass die Eltern die Plätze über den städtischen Kita-Navigator beantragen mussten und auch die Vergabe letztlich über diese Plattform erfolgte. Die Gebühren für den Betreuungsplatz werden ebenfalls von der Stadt erhoben und eingezogen, während der Betreuungsvertrag als solcher mit dem Trägerverein geschlossen wurde.
Die Verantwortung für die missliche Situation der Eltern verteilt sich hier mithin auf mehrere Beteiligte. Dabei wurde bei der Darstellung des rechtlichen Gefüges sogar noch auf die Beteiligung Dritter, wie hier dem Bauträger, verzichtet.
Die einzelnen Rechtsverhältnisse und möglichen Pflichtverletzungen können nur nach einer konkreten rechtlichen Prüfung bewertet werden.
Fakt ist allerdings, dass der Anspruch auf einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz der Kinder, die einen Platz in der Kita im Volksgarten von der Stadt zugewiesen bekommen haben, derzeit nicht erfüllt wird. In der aktuellen Situation sind vornehmlich die Eltern die Leid tragenden. Ihnen steht ein Anspruch zu, der vom Vertragspartner (Verein) nicht erfüllt wird. Hier ist grundsätzlich ein Ersatzanspruch denkbar. Gleichzeitig zieht die Stadt die Gebühren für die Inanspruchnahme eines öffentlich geförderten Betreuungsplatzes ein, obwohl keine (volle) Gegenleistung erbracht wird. Den Schaden haben mithin vornehmlich die Eltern und diese sehen sich zwischen den Stühlen der verschiedenen Beteiligten. Dies darf den Eltern jedoch nicht zum Nachteil gereichen, da die rechtliche Verantwortlichkeit hier rechtlich abgegrenzt werden kann. Im Zweifel könnten den Eltern kumulative mehrere Anspruchsgegner gegenüberstehen. Allerdings dürfte es sich zunächst anbieten die Ansprüche gegen das Jugendamt zu prüfen, da das Jugendamt der primäre Anspruchsgegner des öffentlichen Betreuungsanspruchs ist (vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 SGB VIII) und gleichzeitig trotz Nichtleistung den Gebührenanspruch geltend macht. Unsere Kanzlei prüft derzeit die Frage, ob die Erhebung der Gebühren ohne Erbringung der Gegenleistung zulässig ist und falls ja, ob die erforderlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.