Das VG Berlin hat den Eilantrag eines einjährigen Jungen auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes zur frühkindlichen Förderung in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung mangels freier Kapazitäten abgelehnt, mit der Folge, dass nur die Kosten für eine selbstbeschaffte Hilfe geltend gemacht werden können.

Der Antragsteller hat zwar nach dem Sozialgesetzbuch VIII bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung. Dieser Platz muss vom zuständigen Träger auch sichergestellt werden.
Daraus resultiere aber kein subjektives Recht auf Neuschaffung von Kapazitäten, weil der Grund vor allem der nicht kurzfristig zu beseitigende Fachkräftemangel sei.
Der dadurch leerlaufende Rechtsanspruch wandelt sich daher in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz in Form der Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Hilfe um.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin v. 28.02.2018