Wenn Frauen bei gleicher Arbeit niedrigere Stundenlöhne als Männer erhalten, haben sie einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Nachzahlung. Dieser Anspruch umfasst alle Lohnbestandteile, also den Arbeitslohn, Urlaubsentgelt, Weihnachtsgeld und Abwesenheitsprämien.
Die Ausschlussfrist von zwei Monaten muss dabei beachtet werden. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 13. Januar 2016 (AZ: 4 Sa 616/15).
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin arbeitete in der Produktion einer Schuhfabrik. Bis zum 31. Dezember 2012 zahlte der Arbeitgeber den in der Produktion beschäftigten Frauen bei gleicher Tätigkeit einen geringeren Stundenlohn als den Männern. Die Frau erhielt in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2003 einen Stundenlohn von 8,45 Euro, danach von 8,16 Euro. Die Männer erhielten hingegen 9,65 Euro beziehungsweise 9,66 Euro. Dadurch kam es auch zu niedrigerem Weihnachts- und Urlaubsgeld, einer niedrigeren Krankenvergütung sowie einer niedrigeren Abwesenheitsprämie.
Nachdem die Klägerin hiervin auf einer Betriebsversammlung im Jahre 2012 Kenntnis erlangte, erhob sie hiergegen klage.
Ganz überwiegend mit Erfolg. Der niedrige Lohn beruhe auf einer geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung, die nicht gerechtfertigt sei, so das Gericht. Daher habe die Frau Anspruch auf die nachträgliche Zahlung. Der Arbeitgeber könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Anspruch verfallen sei. Zwar gebe es für die Geltendmachung von Schadensersatz in solchen Fällen eine Ausschlussfrist von zwei Monaten. Darauf käme es hier aber nicht an, da es sich hier nicht um Schadensersatz handele, sondern um einen sogenannten Erfüllungsanspruch. Der Frau seien Leistungen vorenthalten worden, die den Männern gewährt worden seien. Daher seien lediglich die Schadensersatzansprüche verfallen. In diesem Fall sei das allein der verminderte Krankengeldbezug durch die Krankenkasse. Die Frau habe also Anspruch auf Nachzahlung von über 13.000 Euro für den Zeitraum zwischen 2009 und 2012. Es kann daher erfolgversprechend sein, zu prüfen, ob man selbst bei ähnlichen Fällen der Ungleichbehandlung noch einen Anspruch auf Nachzahlung hat.
LAG Rheinlanfpfalz, Az.: 4 Sa 616/15
Quelle: Pressemitteilung Verbraucher Nr. 46/16 des deutschen Anwaltsverein