21.9.2015: Entscheidung des Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet zum Thema Planstelleninhaber an Ersatzschulen zu Gunsten des Schulträgers, AZ: 6 AZN 616/15
Planstelleninhaber können im Falle der Kündigung in der Auslaufzeit nicht zur Ruhe gesetzt werden, auch dann nicht, wenn eine Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Die Kündigung des Planstelleninhaberverhältnisses geht der Zurruhesetzung vor!
Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 08.01.2015,
AZ: 2 Ca 1957/14; Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30.04.2015, AZ: 17 Sa 177/15 sowie Urteil des Bundesarbeitsgerichts Erfurt vom 21.09.2015, AZ: 6 AZN 616/15