Das Verwaltungsgericht Köln hat beschlossen, dass die NRW-Soforthilfe 2020 nicht vorläufig in einem gerichtlichen Eilverfahren bewilligt werden kann, solange der/die Antragsstellende nach der Corona-Schutz-Verordnung weiterhin seiner/ihrer Beschäftigung nachgehen- und seine/ihre Daseinsgefährdung durch die Covid-19 Pandemie nicht plausibel belegen kann.

Ende März reichte ein Betroffener einen digitalen Soforthilfe-Antrag über 9.000 Euro bei der Bezirksregierung Köln ein. Dieser wurde seitens der Behörden jedoch abgelehnt, da ihrer Ansicht nach die Bedingungen für eine Bewilligung nicht erfüllt wurden. Daraufhin zog der Antragssteller per Eilantrag vor das Kölner Verwaltungsgericht, um eine vorläufige Auszahlung der Hilfe zu erwirken – noch vor der eigentlichen Verkündung des Urteils. Mit einer eidesstattlichen Versicherung garantiere der Betroffene, dass er als Elektrohandwerker arbeite und seine wirtschaftliche Existenz durch die Corona-Pandemie gefährdet sei. Knapp 50% seiner Aufträge seien in Folge der Pandemie weggebrochen.

Das Kölner Verwaltungsgericht lehnte auch diesen Antrag ab. Mit der Begründung, dass eine vorläufige Soforthilfe-Gewährung eine Vorwegnahme der Hauptsache darstelle – also, eine finale Entscheidung des Verfahrens sei. Denn sollte dem Elektrohandwerker finanzielle Hilfe gewährt werden, würde sie für einen anderweitigen Anspruchsinhaber nicht verfügbar sein. Solch ein Beschluss sei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur unter strikten Bedingungen (Härtefall) möglich. Der drohende Nachteil, der aufgrund einer nachträglichen Gewährung der Soforthilfe entstehen würde, müsse ausdrücklich und plausibel dargelegt werden.

Die Erklärung, die wirtschaftliche Lebensgrundlage sei bedroht, ist dabei unzureichend. Wieso? Nach § 7 der Corona-Schutz-Verordnung ist es einem Elektrohandwerker im Gegensatz zu anderen Handwerkern gestattet, seine Tätigkeit unter Beachtung des Infektionsschutzes fortzuführen. Dementsprechend sei eine glaubhafte Darlegung der Existenzbedrohung unerlässlich. Beim behördlichen Verfahren bedarf es dabei keiner Vorlage von Belegen, im gerichtlichen Verfahren ist die Glaubhaftmachung hingegen zwingend.