Laut Entscheidung des VG Koblenz vom 02.03.2017 muss der Landkreis Neuwied die Kosten für die Schülerbeförderung übernehmen, wenn der kürzeste Weg für einen Schüler nicht zumutbar ist und durch den Umweg sich der Schulweg auf die Mindestentfernung für die Erstattung der Beförderungskosten auf über 4 km erhöht.

Ein Schüler hatte den Landkreis Neuwied verklagt, weil dieser seinen Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten abgelehnt hatte. Die kürzeste Strecke des Schulweges von 3.950 m beschrieb der Schüler als unzumutbar, weil dieser die Überquerung einer besonders gefährlichen Straße beinhalte und er deshalb die Straßenseite über einen Zebrastreifen wechselt. Dies bedeutet aber einen Umweg von ca. 190 m, wodurch sich der Schulweg auf über 4 km erhöhen würde.
Der Kreis lehnte den Antrag des Schülers ab, mit der Begründung, dass der kürzeste Schulweg nach polizeilichen Erkenntnissen nicht als besonders gefährlich einzustufen sei. Nach erneut abgelehntem Widerspruch des Schülers klagte dieser vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klage war erfolgreich: Das Gericht entschied, dass der Schüler die sichere Überquerungshilfe vorziehen dürfe. Da sich dadurch der Schulweg auf über 4 km verlängert, steht dem Kläger der Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten zu.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.

Quelle: www.beck-online.de/ Az.: 4 K 1111/16.KO