Nach mehr als 30 Jahren ist am 27.02.2018 am Verwaltungsgerecht Münster ein Urteil zum Thema Schulgeld ergangen. Ein Schulträger einer Ersatzschule hatte von Schülern monatliche Gebühren für die Leistungen seiner Schule erhoben, diese aber in der Jahresrechnung weder als Schulgeldzahlungen noch als sonstige Zuwendungen/Einnahmen angegeben. Laut Schulträger war der Bezirksregierung diese Vorgehensweise bekannt. Mit Bescheid vom April 2016 und weiteren Bescheiden brachte die Bezirksregierung bei dem Landeszuschuss diese Zahlungen als Einnahmen in Abzug und forderte für die Jahre 2008 bis 2014 einen Betrag von ca. 3,5 Millionen Euro zurück. Gegen diese Bescheide klagte der Ersatzschulträger im Wege einer Anfechtungsklage und mit zwei weiteren Verpflichtungsklagen. Geführt wurde das Verfahren seit Ende 2017 von Frau Rechtsanwältin M. Schäfer.
Laut Entscheidungen des VG Münster sind diese Zahlungen zu Recht als Schulgeld für den Zeitraum 2011 – 2014 in Abzug gebracht worden. Für den Zeitraum 2008 – 2010 konnte ein für den Schulträger sehr günstiger Vergleich mit dem Land ausgehandelt werden. Das Land verzichtete für diesen Zeitraum auf die berechnete Rückzahlung.
Nach aktuellem Diskussionsstand handelt es sich um Schulgeld, wenn Gebühren für Unterricht und Lehrmittel erhoben werden, diese pflichtweise abverlangt werden oder ein zwangsläufiger Konnex zwischen dem Schulbesuch und einer verpflichtenden Zahlung besteht, unabhängig davon, ob die Schüler schulpflichtig sind oder nicht, so das VG Münster. Aus Sicht der VG Münster stellt die Erhebung einer Gebühr eine haushaltsschädliche Einnahme dar, so dass der Landeszuschuss in streitigem Zeitraum in gleicher Höhe zu kürzen war.
Hingegen sind Einnahmen nicht als Schulgeld anzusehen, wenn diese nicht pflichtweise abverlangt werden. Freiwillige Einnahmen zur Deckung der Eigenleistung (bis zur Deckung der Eigenleistung) sind zwar in der Jahresrechnung anzugeben, kürzen den Zuschuss des Landes jedoch nicht.
Bei dem Schulträger lagen schriftliche Dokumente vor, aus denen hervorging, dass pflichtweise monatliche Gebühren für den Schulbesuch abverlangt wurden. Zu dem Einwand des Schulträgers, dass der Bezirksregierung die Vorgehensweise zur Verbuchung der Einnahmen über Jahre hinweg bekannt gewesen sei, entschied das VG Münster, dass Ersatzschulträger eigenverantwortlich dazu verpflichtet seien, das Antragsformular zur Jahresrechnung auszufüllen und eventuelle Einnahmen in jedem Jahr neu korrekt zu verbuchen. Eine Nachforschungs- bzw. Prüfpflicht seitens der Behörden läge nicht vor. Damit kam es auf diesen Einwand nicht an. Auch die Frage der Schulpflicht für die Betrachtung der Gebühren als Schulgelder sei nicht entscheidend, so das Verwaltungsgericht. Der Träger trug vor, dass die Hälfte seiner Schüler nicht mehr schulpflichtig sei.
Schließlich konstatierte das Verwaltungsgericht, dass die Höhe der Zuschüsse für die Ersatzschulen in NRW auskömmlich sei. Deshalb wären auch Schulgebühren als Einnahmen in der Jahresrechnung zu buchen, mit der Folge, dass Zuschüsse in selber Höhe gekürzt werden müssten. Dabei wird nicht gesehen, dass Schulträger auf Einnahmen zwingend angewiesen sind, damit sie den Betrieb der Schule überhaupt ordnungsgemäß stemmen und ein für die Schülerinnen und Schüler attraktives Bildungsangebot machen können. In jedem Schulbetrieb bleibt ein Overhead an Kosten übrig (Kosten, die nicht refinanziert werden, Kosten durch sonstige Angebote, etc.). Für diese Kosten benötigt der Schulträger logischerweise Einnahmen. Auch in diesem Fall trug der Träger vor, dass er über die vereinnahmten Gebühren auch weitere Angebote an seiner Schule, wie etwa Silentien und die Nachmittagsbetreuung, abgedeckt hatte. Leider wurden diese Kosten für Zusatzleistungen (Angebote, die über das übliche schulische Angebot hinausgehen) nicht rechtlich berücksichtig.
Unsere Kanzlei hat inzwischen einen Antrag auf Zulassung der Berufung am OVG NW gestellt und diesen begründet. Eine Entscheidung des OVG NW über die Zulassung steht nun aus.
Quelle: Urteil VG Münster 27.02.2018, Az.: 1 K 2023/16